Der auswärtige Rechtsanwalt und die Prozesskostenhilfe

Ein auswärtiger Rechtsanwalt ist einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe kraft Gesetzes nur dann beizuordnen, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen. Dem beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalt stehen daher weder Abwesenheits- noch Tagegelder oder Reisekosten zu. Mit der bloßen Antragstellung des auswärtigen Rechtsanwalts, im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet zu werden, liegt regelmäßig eine konkludente Zustimmung zu seiner beschränkten Beiordnung vor.

Ist die Partei wegen der weiten Entfernung zum Gerichtsort, der Schwierigkeit der Rechtssache und/oder ihrer eigenen Schreibungewandtheit außer Stande, mit einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu kommunizieren, ist ggf. ein Verkehrsanwalt beizuordnen. Die Voraussetzungen für die erforderliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts sind vorzutragen.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 6 Ta 1/10

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Themen: Prozesskostenhilfe , Arbeitsprozess

Erschienen 11. Mai 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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