Der Auskunftsanspruch des Auftragnehmers und seine Verjährung

Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung.

Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB setzt ein Verlangen des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich damit um einen so genannten verhaltenen Anspruch. Diese Forderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt.

In der Kommentarliteratur herrscht die fast einhellige Auffassung, dass nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die dreijährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für diese Ansprüche entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger beginnt. Auch dem Aufsatz von Rieble ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Dieser Autor befürwortet lediglich, für verhaltene Ansprüche die Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 4 BGB bereits mit dem “objektiven” Entstehen der Forderung beginnen zu lassen. Hinsichtlich der im vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Dreijahresfrist des § 199 Abs. 1 BGB hält er es jedoch ebenfalls für geboten, die Verjährung von verhaltenen Ansprüchen erst ab dem Leistungsverlangen des Gläubigers beginnen zu lassen.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinen Urteilen vom 29.01.2008 und vom 11. März 2008 – die jeweilige Entscheidung allerdings nicht tragend – ausgeführt, verhaltene Ansprüche begännen erst mit ihrer Geltendmachung zu verjähren. Der in dieser Sache erkennende Senat hat die Frage, ob § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf sonstige verhaltene Ansprüche entsprechend anwendbar sind, in seiner Entscheidung vom 11. März 2010 noch offen gelassen. In seinem Urteil vom 3. November 2011 hat er sich mittlerweile der Auffassung der Kommentarliteratur hinsichtlich von einem Geschäftsbesorger periodisch zu erfüllender Ansprüche auf Rechenschaftslegung (§ 666 Variante 3 BGB) angeschlossen.

Ob auf den dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Auskunftsanspruch § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB ebenfalls entsprechend anzuwenden sind, kann auf sich beruhen. Selbst wenn die Verjährung eines solchen Anspruchs unabhängig von seiner Geltendmachung begänne, wäre die Forderung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt.

Der Anspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht. Der Beauftragte unterliegt den weitreichenden Informationspflichten des § 666 BGB, weil er fremdnützig im Rechtskreis des Auftraggebers tätig wird und deshalb dessen Interessen wahrzunehmen sowie gemäß § 665 BGB grundsätzlich dessen Weisungen zu befolgen hat. Die Informationspflichten des Geschäftsbesorgers dienen dazu, dem Auftraggeber als Geschäftsherrn …

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Themen: Bgb , Auskunftsanspruch , Variante , Verjährung , Auftrag

Erschienen 21. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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