Dortmunder Straßenstrich bleibt beschränkt
LawBlog | 20. Juli 2011 — Der Dortmunder Straßenstrich bleibt weiter auf die Linienstraße beschränkt. Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirche…
Der Straßenstrich in Dortmund bleibt “geschlossen”, das Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Antrag einer Prostituierten abgelehnt, im Wege einer einstweiligen Anordnung in Dortmund im Bereich der Ravensberger Straße weiterhin der Straßenprostitution nachgehen zu dürfen.
Die außerhalb Dortmunds wohnhafte Antragstellerin ging in der Vergangenheit im Bereich der Ravensberger Straße der Prostitution nach. Die Bezirksregierung Arnsberg untersagte am 2. Mai 2011 durch die Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt Dortmund (Sperrbezirksverordnung) mit Ausnahme der Linienstraße auf dem gesamten Stadtgebiet Dortmunds die Straßenprostitution.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist diese Sperrbezirksverordnung, jedenfalls soweit sie sich auf die Ravensberger Straße, die Mindener Straße und die Juliusstraße erstreckt, nicht zu beanstanden. Von der Straßenprostitution in diesen Straßen gehe bereits eine konkrete Gefahr für den Jugendschutz aus. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche sich regelmäßig in den genannten Straßen aufhielten oder bewegten. Es sei aber hinreichend belegt, dass der Straßenstrich insbesondere durch die zunehmende Wohnsitznahme der Prostituierten im näheren Umfeld in die angrenzenden Bereiche der Dortmunder Nordstadt „ausgefranst“ sei.
Kinder und Jugendliche kämen bereits dort mit der Straßenprostitution unmittelbar in Berührung, da sie die Prostituierten in ihrer „Arbeitskleidung“ auf dem Weg von ihren Wohnungen zur Arbeit sähen und Zeugen von Anbahnungskontakten und auch Preisverhandlungen werden könnten.
Es möge zwar sein, dass viele Kinder und Jugendliche bereits über die Medien mit dem Thema Prostitution in Berührung gekommen seien. Authentische Begegnungen mit Prostituierten, ihren Freiern und Zuhältern, wie sie in den an die Ravensberger Straße angrenzenden Bereichen der Nordstadt stattfänden, wiesen aber eine andere Qualität als Filmszenen auf. Ungeachtet dessen stehe es dem Gesetzgeber frei, im Interesse des Jugendschutzes die Kommerzialisierung sexueller Handlungen von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten.
Das Verbot der Straßenprostitution in der Ravensberger Straße verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot, da nach Einschätzung der Kammer ein „Ausfransen“ des Straßenstrichs in die benachbarten Wohngebiete der Nordstadt aufgrund der hier eingetretenen Verflechtung von Prostitution und Wohnen nicht (mehr) wirksam mit ordnungsbehördlichen und polizeilichen Mitteln bekämpft werden könne.
Ob diese Voraussetzungen auch für das restliche Stadtgebiet Dortmunds zutreffen, brauchte das Verwaltungsgericht aus rechtlichen Gründen in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Darüber hinaus habe die Antragstellerin schon keinen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, da es ihr ohne großen Aufwand mög…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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