Der Aufsichtsrat als Gehilfe des Vorstands

Einmal mehr befasst sich ein Gerichtsurteil mit der Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber einem Aktionär. Eine Haftung, die im praktischen Alltag neben derjenigen von Vorstandsmitgliedern zunehmend auch Aufsichtsratsmitglieder trifft. Der Grundsatz lautet: Aufsichtsratsmitglieder haften nicht für Schäden, die Dritten (auch Aktionären) aus der Geschäftstätigkeit mit der Gesellschaft entstehen. Im vom OLG Düsseldorf (Az.: 6 U 247/07 vom 16.10.2008) entschiedenen Fall war das anders. Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende wurde als Gesamtschuldner mit dem betrügerisch handelnden Vorstandsvorsitzenden auf Ersatz des Schadens verurteilt, der einem Aktionär im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen dieser Gesellschaft entstanden ist (§§ 826, 830 Abs. 1 BGB). Der Vorstandsvorsitzende hatte den klagenden Anleger in vorsätzlicher Weise sittenwidrig geschädigt, indem er die aus den Kapitalerhöhungen erhaltenen Gelder in erheblichem Umfang für seine persönliche Lebensführung verbraucht und einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nur noch vorgetäuscht hatte. Der Vorstandsvorsitzende ist hierfür strafrechtlich verurteilt worden. Dagegen wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden eingestellt. Der Aufsichtsratsvorsitzende gab an, von den Betrügereien des Vorstandsvorsitzenden keine Kenntnis gehabt zu haben. „Er sei seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten sogar besonders gründlich nachgekommen, habe Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Vorstandes genommen, dort erstmals das „Vier-Augen-Prinzip" eingeführt, die Berichterstattung des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat erheblich intensiviert, eine Geschäftsordnung des Vorstandes in Auftrag gegeben, einen Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung eines Finanzstatus der Gesellschaft beauftragt sowie dem Vorstand schließlich auf seine Insolvenzantragspflicht hingewiesen und nach Setzung einer internen Frist diesem gegenüber sein Amt angesichts der Fruchtlosigkeit aller dieser Maßnahmen am Ende niedergelegt."

Dahingegen war das OLG Düsseldorf der Ansicht, der Aufsichtsratsvorsitzende habe sich an der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch den Vorstand objektiv beteiligt. Die Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Handelns sieht das OLG Düsseldorf als erfüllt an, da der Beklagte der Kapitalerhöhung als Aufsichtsratsmitglied zugestimmt habe (§ 204 Abs. 1 Satz 2 AktG) und als Aufsichtsratsvorsitzender die Anmeldung zum Handelregister vorgenommen habe (§ 184 Abs. 1 S. 1 AktG). Das OLG Düsseldorf führt weiter aus: „Da es sich bei den Kapitalerhöhungen um Maßnahmen der Geschäftsführung handelt, die gemäß § 111 Abs. 1 AktG der Überwachung durch den Aufsichtsrat unterliegen, kann die Mitwirkung des Beklagten daran nicht losgelöst von einem in diesem Zusammenhang begangenen betrügerischen oder sittenwidrigen Verhalten des Vorstandes gesehen werden."

Zudem bejahte das Geric…

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Themen: Bgb , Compliance , Aktien , Aufsichtsratshaftung , Deliktsrechtliche Außenhaftung , Sittenwidrige Schädigung

Erschienen 28. April 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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