Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.
LAG Hamm, Urteil vom 20.11.2009, 10 Sa 875/09
Das hatte sich mit der Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung zu befassen. Die Arbeitgeberseite stützte die Kündigung
auf wiederholte Schlechtleistungen des Arbeitnehmers. Vor der Kündigung hatte sie ihm vier Abmahnungen wegen mehrerer Fehler erteilt.
Der verteidigte sich damit, dass er
bei der Arbeit nicht mehr Fehler als die Kollegen gemacht habe.
Der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde bereits in erster Instanz stattgegeben. Das LAG Hamm bestätigte das Urteil.
Zwar können schlechte Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Voraussetzungen ist aber, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat. Es gilt ein subjektiver
und kein objektiver Maßstab."Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann", so das LAG.
Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer schuldhaft seine
Leistungspflicht verletzt hat. Da ein Arbeitgeber nicht in den Arbeitnehmer 'hineinschauen' und so dessen subjektive
Leistungsfähigkeit exakt feststellen kann, hilft ihm im eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR
536/06). Insoweit muss der Arbeitgeber zunächst mittels objektiver Tatsachen vortragen, dass und inwieweit die Leistung des
Arbeitnehmers hinter denen der anderen Arbeitnehmer zurück…
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