Was man sich als Anwalt bieten lassen muss
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 27. Februar 2010 — Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist rechtlich ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Ein solches Verhältnis kann v…
Diese Worte hatte die verärgerte Mandantin der Mitarbeiterin eines Anwalts entgegengeworfen, der daraufhin das Mandatsverhältnis aus wichtigem Grund kündigte und seine Honorar geltend machte. Vor dem OLG Düsseldorf scheiterte der Anwalt mit seiner Honorarklage.
Das Gericht sieht zwar in dem Verhalten der Mandantin ein vertragswidriges Verhalten, allerdings könne man einen wichtigen Grund nicht aus diesem isolierten Ereignis herleiten. Vielmehr müsse die Mandatsentwicklung insgesamt betrachtet werden.
Die Verärgerung der Mandantin rührte nämlich aus der schleppenden Bearbeitung des Anwalts. Dieser hatte nach ca. 3 Monaten in einer unstreitigen Unfallsache ein besprochenes Anspruchsschreiben nicht umgesetzt. Die Mandantin hatte die Umsetzung letztmalig nach ca. 2 Monaten angemahnt.
Das OLG Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass das Honorar zunächst verdient war. Gemäß § 628 Abs I S. 2 BGB verliere der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch unter anderem aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst habe oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündige und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse seien, weil etwa der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen seien.
Die Mandantin war nach Auffassung des OLG Düsseldorfs im Zeitpunkt des Gesprächs mit der Mitarbeiterin zur Kündigung des Mandats berechtigt gewesen, habe dies aber aus rechtsirrtümlichen Gründen nicht getan. Sie hatte den Rechtsanwalt mehrfach aufgefordert, tätig zu werden. Damit trifft das Verhalten des Anwalts das primäre Auflösungsverschulden und er verliert seinen Honoraranspruch.
Bemerkenswert ist dabei, dass dem Anwalt der Anspruch in voller Höhe aberkannt wurde, obgleich er einen kleinen Teil des Schadens erfolgreich reguliert hatte. Andererseits handelt es sich um einen Entscheidung des OLG Düsseldorfs, was diesen Aspekt der Entscheidung erklärt.
Der Anwalt kann dieser Entscheidung zwei Dinge entnehmen:
1. Fehlende Information und verzögerte Bearbeitu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. November 2011 auf https://www.admigra.de/blog.
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