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Der Antragsteller muß sich im Mahnverfahren nach der Zustellung erkundigen

am 21.06.2006 von Strafsachen, Verkehrsunfälle und andere interessante Dinge

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH vom 27.04.2006 (Az. I ZR 237/03). Der Leitsatz lautet:Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demnächst i.S.von § 693 Abs. 2 ZPO a.F., § 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach denUmständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung …

Vorher bei Strafsachen, Verkehrsunfälle und andere interessante Dinge

» Foulspiel am Publikum

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