Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ein a
Es handelt sich hierbei auch nach dem 1.1.2011 um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und
unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann, so die Rechtsauffassung des
Sozialgerichts Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011, - S 20 AS 6617/10 - . Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung
des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen
umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB
II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27). Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete
Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl.
Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. "unausweichliche Wohnnebenkosten"). Kosten für Stellplätze in der Garage und im Freien fallen
grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar
der Unterkunft von Menschen dienen (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom
24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, Rn. 45). Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung
ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Stellplätze noch innerhalb des
Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, Rn. 28; SG
Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, Rn. 45) und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung
dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz
ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 27). Eine
Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei nicht erforderlich, da es sich
bei den Kosten für die Anmietung von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen für die Unterkunft handelt
und kein mit der Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und des Schutzes des räumlichen Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse
betroffen ist. Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht
angemietet werden. Dies entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen
einheitlichen Mietgegenstand aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze in der Garage (Nr. 48) und im
Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf ein…
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