Der Ankauf der Steuersünder-CD im Lichte von § 259 StGB (Hehlerei)

Die Steuersünder-CD macht derzeit erhebliche Schlagzeilen. Offensichtlich hat ein Unbekannter in der Schweiz eine CD mit Daten von Bankkunden gestohlen und will diese nunmehr an die deutschen Finanzbehörden verkaufen. Die deutsche Regierung will den Ankauf offenbar durchziehen, zugegebenermaßen gegen erheblichen Widerstand aus allen politischen Lagern.

Diskutiert wird auch, ob es sich hierbei um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. Teilweise wird in TV-Sendungen die Auffassung vertreten, dies sei nicht der Fall, da die Bundesregierung den Kauf ja nicht in Auftrag gegeben hätte. Ist dies wirklich so?

Die folgenden Betrachtungen sind letztlich nur Gedankenspiele. Sie stellen keine Behauptung auf, dass bestimmte Tatsachen tatsächlich so vorliegen oder gar tatsächlich Strafbarkeiten bestehen. Im Übrigen ist die Betrachtung rein sachlich juristisch ohne jegliche moralischen Gedanken:

§ 259 StGB formuliert den Tatbestand der Hehlerei:

§ 259 Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Es geht demnach um den Ankauf einer gestohlenen Sache unter Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.

Es scheint zweifelsfrei, dass der derzeitige Besitzer der Daten-CD diese unrechtmäßig in seinen Besitz gebracht hat. Der Diebstahl wäre eine für die Hehlerei notwendige und hier passende Vortat. Zumindest das Entwenden der CD verletzt auch fremdes Vermögen.

Hier könnte diskutiert werden, ob die Entwendung von Daten und deren Speicherung auf einem nicht entwendeten Datenträger fremdes Vermögen verletzt. Jedenfalls liegt eine rechtswidrige Besitzlage vor, da der “Dieb” wohl kaum rechtmäßig diese Daten in Besitz nehmen kann. Teile der Rechtsprechung (Kammergericht Berlin, NStZ 83, 561) und der Literatur (Friedrich, MDR 85, 366) sehen dies zumindest im Falle des Erwerbs von Raubkopien nicht so. Sie verneinen die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage. Ob diese Auffassung auf den hier vorliegenden Fall angewendet werden kann, erscheint fraglich.

Nehmen wir nunmehr einmal an, eine rechtswidrige, fremdes Vermögen verletzende Tat läge vor. Die Tathandlung, das Ankaufen des “Diebesgutes” ist wohl zweifels…

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Themen: Steuersünder , §259 Stgb

Erschienen 4. Februar 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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