Amsterdam-Test: ex ante Prüfung im Land erspart ex post Intervention aus Brüssel
e-comm | 31. Mai 2009 — Der "Amsterdam-Test" ist auch ein Lehrstück in angewandtem Branding: Für die Mechanismen zur Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher…
ORF-Generaldirektor Wrabetz ist, so berichtete jedenfalls EurActiv vor etwa zwei Wochen, "still quite happy" mit der Rundfunkmitteilung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2001 ("Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk"); implizit sollte das wohl heißen, dass er auf die von der Kommission vorbereitete Neufassung auch verzichten hätte können (etwa in diese Richtung geht auch die Stellungnahme des ORF im Konsultationsverfahren zum Entwurf der neuen Rundfunkmitteilung). Der Entwurf für die neue Rundfunkmitteilung (zum wesentlichen Inhalt siehe, mit weiteren Links, auch schon hier) wurde umgehend massiv kritisiert, nicht nur von öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern (stellvertretend hier die Position der EBU), sondern vor allem auch von den Regierungen vieler EU-Mitgliedstaaten, bei denen der Eindruck entstanden ist, die Kommission wolle durch die Mitteilung über die Auslegung der Beihilfenbestimmungen des EG-Vertrags hinaus eigentlich rechtsgestaltend eingreifen, ohne dass ihr dazu allerdings eine Kompetenz zukäme (Bedenken in diese Richtung brachte zB auch Österreich im Konsultationsverfahren ein). Vergangene Woche hat die für die Rundfunkmitteilung zuständige Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes in einer Rede in Den Haag versucht, der aufgeregten Reaktion der Mitgliedstaaten ein wenig entgegenzutreten. Die neue Rundfunkmitteilung solle demnach lediglich die mittlerweile gewonnenen Erfahrungen (zB aus den 22 seither ergangenen Entscheidungen) berücksichtigen, aber keine Rechtsänderung herbeiführen. Wörtlich sagte Kroes: "I am emphasising this, because contrary to some rumours, the draft Communication is not creating new law. It merely makes our existing administrative practice more coherent and clearer." Aber Kroes betonte auch nachdrücklich die Verpflichtung der Kommission, Beihilfen im Rundfunksektor zu kontrollieren. Eine Ausnahme für diesen Sektor ist im EG-Vertrag nicht vorgesehen. Eckpunkte ihrer Rede waren: Technologieneutralität: Beihilfen (Rundfunkgebühren/Programmentgelte) können unabhängig von der verwendeten Plattform für alle möglichen audiovisuellen Dienste eingesetzt werden. Sendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter werden nicht dadurch zu einem neuen Dienst, dass sie zB über Internet oder DVB-H gesendet werden. "Extension of its transmission to new platform is simply a consequence of technological development." Wenn allerdings wirklich neue und wichtige Dienste - egal auf welcher Plattform - angeboten werden, dann verlangt auch das Protokoll von Amsterdam, dass durch die Beihilfen "die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß eeinträchtigt [werden], das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". Daher muss der "public value" eines beihilfenfinanzierten Angabots mit den zu erwartenen Marktauswirkungen abgewogen werden. In der neueren Entscheidungspraxis seit 2007 wird dies…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. März 2009 auf http://blog.lehofer.at.
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