Der allgemeine Informationsanspruch/Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

Welche Bedeutung hat der allgemeine Informationsanspruch / Unterrichtungsanspruch für die Betriebsratsarbeit?

Der allgemeine Informationsanspruch oder Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats folgt aus § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Um die nötigen Kenntnisse für seine Überlegungen und Handlungsweisen zu erhalten, steht dem Betriebsrat stets der allgemeine Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG zur Seite. Schlagwortartig kann man sagen:

„Mitbestimmung setzt ordnungsgemässe und rechtzeitige Information voraus“.

In diesem Zusammenhang darf der Betriebsausschuss insbesondere Einsicht in die Bruttolohnlisten nehmen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sagt dazu in ständiger Rechtsprechung (z. B. 17.5.1983 – 1 ABR 21/80; 10.2.1987 – 1 ABR 43/84; 26.1.1988 – 1 ABR 34/86):

„Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben „nach diesem Gesetz“ rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

Zu diesen Aufgaben gehören alle Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG, nicht nur die in § 80 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Aufgaben, insbesondere auch die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG und die Überwachung der Einhaltung der in § 75 BetrVG festgelegten Grundsätze für die Behandlung von Betriebsangehörigen.

Es genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Mitbestimmungsrecht, das der Betriebsrat erst aufgrund der Unterrichtung prüfen kann, um den Auskunftsanspruch auszulösen.

Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 BetrVG) muss der Betriebsrat die Möglichkeit haben, auch Streitfragen über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts mit dem Arbeitgeber in der Diskussion zu klären. Insoweit dient die rechtzei…

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Erschienen 28. Januar 2008 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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Auch zu BAG 10.2.1987 – 1 ABR 43/84; BAG 26.1.1988 – 1 ABR 34/86:

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