Der Airbag im Schlagloch
Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von Airbags nahm jetzt der Bundesgerichtshof in einem Verfahren Stellung, das den Fahrzeugherstellern in nächster Zeit noch einiges Kopfzerbrechen bereiten dürfte.
Hintergrund der BGH-Entscheidung war eine Klage, in der der Kläger behauptet, der Thorax- und der Kopfairbag seines drei Jahre alten BMW 330d seien beim Durchfahren eines Schlaglochs bzw. beim Ausweichen auf das unbefestigte Fahrbahnbankett ausgelöst worden und hätten ihn an der Halsschlagader verletzt, so dass er in der Folge einen Hirninfarkt erlitten habe. Vor dem erstinstanzlich mit der Klage befassten Landgericht Erfurt war der Kläger ebenso gescheitert wie in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Jena. Erst vor dem Bundesgerichtshof fand er Gehör:
FabrikationsfehlerZunächst geht – wie bereits die Vorinstanzen – auch der BGH davon aus, dass hinsichtlich des Airbags kein Produktionsfehler vorlag:
Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ProdHaftG), berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der im Rahmen der deliktischen Produkthaftung entwickelte Fehlerbegriff sollte durch das Produkthaftungsgesetz keine Änderung erfahren. Dementsprechend ist auch die Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflichten dient, nicht gegenstandslos geworden. Auf sie nimmt das Produkthaftungsgesetz bei der Haftungsbegründung vielmehr Bezug.
KonstruktionsfehlerNicht generell verneinen wollte der BGH dann jedoch die Frage eines Konstruktionsfehlers:
Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.
Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen …
» Vollständiger ArtikelThemen: Bundesgerichtshof , Bmw , Jena , Produkthaftung , Kfz
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Erschienen 16. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
Kommentare zu "Der Airbag im Schlagloch":
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