Der Admin-C einer .de Domain kann für die Inhalte auf dieser Seite hafte

Der gegenüber der DENIC e.G. administrativ Verantwortliche einer Domain, der sog. "admin-C" ("Administrative Contact") kann für die unter dieser Domain verbreiteten Inhalte zivilrechtlich auch von Dritten zur Verantwortung gezogen werden. Das hat das Landgericht Bonn im Fall Az. 5 S 197/04 entschieden. Da der Admin-C bei Intnernetseiten ohne Impressum die einzige namentlich bekannte Person ist, können damit -sollte diese Rechtsauffassung...



Quelle: DPMS INFO (2. März 2005)

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Themen: Landgericht Bonn
Rechtsgebiet: Domainrecht

Erschienen 2. März 2005 bei http://oby.de.

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