Der 2. Versuch: keine Restschuldbefreiung wenn diese beim 1. Versuch versagt wurde
Der Bundesgerichtshof (BGH – das höchste deutsche Zivilgericht) hat entschieden, dass der erneute Anlauf zur Restschuldbefreiung im Privatinsolvenzverfahren innerhalb von drei Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung im ersten Anlauf unzulässig ist. Das gilt für die Fälle, in denen der Insolvenzschuldner im ersten Versuch seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat (BGH Beschluss vom 16. 7. 2009 – IX ZB 219/ 08). Einem – in der Praxis verbreiteten – zweiten Anlauf zur Restschuldbefreiung wurde also für den vorbeschriebenen Fall ein Riegel vorgeschoben.
Zum Hintergrund: In der Insolvenzordnung sind bereits Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung geregelt (§ 290 InsO): Für den Fall einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO konnte auch schon bisher die Restschuldbefreiung versagt werden – sofern jedoch der Schuldner einen neuen Gläubiger vorweisen konnte, durfte unmittelbar ein neuer Insolvenzantrag gestellt werden (zweiter Anlauf). Im vorgenannten Urteil hat der BGH entschieden, dass hier eine Regelungslücke vorliege: Der Verstoß müssen stärker sanktioniert werden, damit die Auskunftspflichten auch wirklich eingehalten werden. Obwohl es gesetzlich nicht vorgesehen ist, soll daher quasi in einer dreijährigen “Sperre” ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung (zweiter Anlauf) unzulässig sein.
Diese Verschärfung der Sanktionen für die Frage der Restschuldbefreiung überrascht zunächst. Der Gesetzgeber hat jedoch die vom BGH jetzt entschiedene Verschärfung ber…
» Vollständiger ArtikelThemen: Verbraucherinsolvenz , Bgh , Insolvenz , Privatinsolvenz , Restschuldbefreiung , Privatinsolvenz Zweiter Versuch
Erschienen 30. September 2009 auf http://www.insolvenz-news.de.
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Der zweite Anlauf zur Restschuldbefreiung | Restschuldbefreiung, InsO, Schuldner, Verfahren, Versagung, Schuldners, Verletzung, Sperrfrist, Antrag, ZInsO | Rechtslupe
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist.

