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Denial of Service (DoS) und deutsches Strafrecht

am 28.11.2005 von http://www.law-blog.de/

Vielleicht haben Sie in den letzten Tagen auch die Meldung gelesen, dass ein britisches Strafgericht im Fall einer Denial-of-Service-Attacke (DoS) den Verursacher derselben freigesprochen hat. Der Computer-Misuse-Act von 1990 erfasse diesen Fall schlicht nicht, es fehle daher an einem Gesetz, das die Strafbarkeit des Angriffs begründe.
Da ist es vielleicht ganz spannend, sich ein paar Gedanken zu der Frage zu machen, wie das nach deutschem Strafrecht aussähe. Wahrscheinlich bewegt man sich auf halbwegs gesichertem Terrain, wenn man davon ausgeht, dass das Veranstalten von Denial-of-Service-Attacken und Distributed-Denial-of-Service-Attacken (DDoS) bestraft werden sollte. Aber kann es das auch, gibt es eine passende Vorschrift im deutschen Strafgesetzbuch? Unternehmen wir doch eine kleine juristische Rundreise.
Sachbeschädigung
Der Beginn der Betrachtung mag vielleicht ein überraschender sein. Bei näherem Hinsehen ist die Sachbeschädigung aber durchaus ein logischer Startpunkt der Betrachtung.
§ 303 - Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Kann man in einem DoS-Angriff die Beschädigung einer Sache sehen? Man kann, ein Gericht wird dieser Ansicht aber wohl nicht folgen.

Nach gängiger Definition ist die Sachbeschädigung eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, der äußeren Erscheinung oder der Form einer Sache, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird.
Bei einer DoS-Attacke sind aber weder Substanz, noch Erscheinung oder Form des angegriffenen Servers oder Computers beeinträchtigt.
Nun steht die Definition, was eine Sachbeschädigung genau …

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