Den eigenen Briefkasten muss man leeren?
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 18. Juli 2010 — Es gibt einen weit verbreiteten Irrglauben, der nun durch die deutsche Post nochmals befeuert wird: Es soll für Verbraucher ein…
Es gibt einen weit verbreiteten Irrglauben, der nun durch die deutsche Post nochmals befeuert wird: Es soll für Verbraucher eine Pflicht existieren, täglich in ihren Briefkasten zu sehen und diesen zu leeren. Die deutsche Post hat nun, vor dem Hintergrund dieses Irrglaubens, für ihren Dienst “ePost” (eine “sichere” Mail-Adresse als Konkurrenzprodukt zur “DE-Mail”) folgende Klausel in die AGB aufgenommen:
Der Nutzer wird daher aufgefordert, mindestens einmal werktäglich den Eingang in seinem Nutzerkonto zu kontrollieren. Von einer regelmäßigen Kenntnisnahme eines E-POSTBRIEFS mit elektronischer Zustellung durch den Privatkunden ist daher spätestens am Werktag nach Eingang im Nutzerkonto auszugehen.
Es wird sich nun auf diversen Webseiten darüber echoffiert, was die Post Ihren Nutzern da aufbürdet. Was mich allerdings wundert: Warum fragt niemand, ob diese Klausel in dieser Form überhaupt zulässig ist? Zuerst einmal zum juristischen Mythos: Der ist falsch. Das BVerfG schrieb schon 1993 (BVerfG, 2 BvR 805/91):
Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger muß damit rechnen können, daß er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird.
Damit erledigt sich jede weitere Diskussion über eine angebliche Pflicht, den Briefkasten immer leeren zu müssen. Natürlich gibt es Einschränkungen, je nach Einzelfall. Wer etwa bei einem bereits laufenden Verfahren im fortgeschrittenem Stadium eine Reise antritt, muss Vorsorge für den Postempfang treffen (BGH in NJW 2000, S.3143). Gleiches bei Zugangsvereitelung, wobei hier meine bisherigen Ausführungen gelten: Man muss schon mit einer entsprechenden Zustellung rechnen oder böswillig handeln (Briefkasten zukleben, Namen entfernen, Hausnummer entfernen).
Und wie sieht es nun mit den Klauseln der ePost aus? Ich habe hier zum einen mit Blick auf den §309 Nr.12 BGB erhebliche Probleme: Hier wird ein Verbot der Beweislastumkehr normiert sowie das Verbot der Pauschalierung der Bestätigung bestimmter Tatsachen. So wird hier erstens die Beweislast für die Kenntnisnahme zu Lasten des Verwenders vollständig auf diesen abgewälzt – dabei liegt die Mail alleine im Herrschaftsbereich der Post als Anbieter und diese könnte technisch problemlos für jede einzelne Mail erfassen, ob sie “abgeholt”/gelesen wurde. Zum Zweiten wird eine bestimmte Tatsache bestätigt: Dabei sehe ich in der Klausel der ePost den Versuch, einen Empfang zu fingieren, für den §309 Nr.12 BGB aber gerade für AGB gesonderte Voraussetzungen gibt:
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
Neben dem §309 Nr.12 BGB sehe ich aber §307 BGB, der d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Juli 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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Ja, es gibt wirklich unvorstellbare Inhalte. Im Internet. Und auch anderswo. Aber Hal Faber ist gar nicht wirklich entsetzt. Stattdessen startet er lieber das traditionelle Sommerrätsel für laue Sommernächte.