Den Antragstellern steht für die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II sowie einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Seite, nachdem di

Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 22.08.2011, - S 26 AS 1233/11 ER - Eine Zusicherung kann nur dann erteilt werden kann, wenn die neue (noch beziehbare) Unterkunft konkret bezeichnet ist. Mit der Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II kann nur dann eine Einzelfallregelung im Sinne des § 31 SGB X)getroffen werden, wenn auch die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind. Die abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges oder des Angemessenheitswertes im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Grundsicherungsträgers ist weder in § 22 Abs. 4 SGB II noch in § 22 Abs. 6 SGB II vorgesehen (vgl. zur Rechtslage vor dem 01. April 2011 auch Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R-). Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2011, …

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Themen: Sgb II , Berlin Brandenburg , Neuruppin , Sgb X
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 4. September 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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Die Argumentation, eine Zusicherung sei nicht erforderlich gewesen, da die neue Wohnung "die Grundkriterien der Zustimmungserforde…

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