Befristete Beschwerde FamFG: Einführung in das FamFG (Teil X)
beck-blog | 11. Mai 2009 — Teil X: Die Rechtsmittel im familiengerichtlichen Verfahren Einziges Rechtsmittel ist die Beschwerde (§ 58 FamFG). Die Unte…
Der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch einreicht, genügt seiner Verpflichtung, auf eine “demnächstige” Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, auch dann, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ausschöpft und die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet.
Rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht i.S. von § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. ist der Anspruch auch mit einem fristgerecht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag, wenn der Versicherungsnehmer anschließend alles ihm Zumutbare dafür getan hat, dass die Zustellung der Klage nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe “demnächst” i.S. von § 167 ZPO (entsprechend § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) erfolgt.
So ist die Klägerin im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ihrer Obliegenheit nachgekommen, auch anschließend alles Zumutbare zu tun, um für eine “demnächstige” Zustellung der Klageschrift Sorge zu tragen. Die Ausschöpfung der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen.
Allerdings ist die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat, seiner Verpflichtung, auf eine “demnächstige” Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, nur dann genügt, wenn er eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung einlegt und begründet. Der Bundesgerichtshof hat sich dabei an der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO orientiert, weil diese Frist einen Hinweis darauf gebe, welchen Zeitraum ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozessführung benötige.
Diese Rechtsprechung ist indessen ergangen, bevor der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPORG) vom 27.07.2001 mit Wirkung zum 1.01.2002 die Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 in die ZPO aufgenommen hat, nach der die Beschwerdefrist einen Monat beträgt.
Die Oberlandesgerichte Celle und Nürnberg haben auch nach Inkrafttreten dieser Regelung daran festgehalten, dass aus dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens weiterhin die Verpflichtung folge, die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen.
Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht. Zutreffend ist vielmehr die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, die auch im Rahmen von § 12 Abs. 3 VVG a.F. die Wahrung der inzwischen vom Gesetzgeber festgesetzten Beschwerdefrist von einem Monat für ausreichend hält.
Es ist bereits vor der ZPO-Reform anerkannt gewesen, dass ein Versicherungsnehmer vom Gericht gesetzte Fristen trotz d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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