DEGI International

Völlig unzureichende Angebote der Allianz-Bank zur Abgeltung aller Ansprüche Viele Anleger des offenen Immobilienfonds DEGI International fühlen sich von ihren Anlageberatern getäuscht und über die Risiken dieser als sicher angepriesenen Anlage falsch beraten. Vertrieben wurde der Fonds vielfach durch Allianz-Berater. Rechtlich betrachtet dürfte in vielen Fällen die Allianz Bank für die zahlreichen Fälle von Falschberatung schadenersatzpflichtig sein. Gerade einmal zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Auflösung des Fonds, bekommen die Kunden der Allianz Bank Post von ihrer Depotbank. Angeboten wird ihnen, die Fondsanteile zu einem Preis von 42,78 € je Anteil anzukaufen. Im Gegenzug sollen die Anleger auf alle Schadenersatzansprüche gegen die Allianz-Gruppe verzichten. In unseren Augen ist dies ein völlig unzureichendes Angebot. Für die Anleger, die die Fondsanteile zum Teil zu einem Preis von über 56 € erworben haben, bedeutet dieses Angebot, dass sie einen Verlust von zum Teil bis zu 25 % hinnehmen sollen. Dabei ist der entgangene Gewinn noch nicht einmal berücksichtigt. Angesichts der guten Chancen für eine Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sei dieses Angebot schlichtweg indiskutabel. Wir vertreten eine große Zahl von DEGI International Anlegern und haben in den Gesprächen mit unseren Mandanten eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt, die sich in erschreckender und fast systematischer Weise wiederholen. So erfolgte durch die Allianz-Berater in der Regel keine Aufklärung über das Provisionsinteresse der Dresdner Bank, für die sie tätig waren. Ein Versäumnis, das nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits ausreicht, um heute – je nach Fallgestaltung - die Commerzbank oder die Allianz Bank zur vollständigen Rückzahlung des investierten Betrages zu verpflichten. Einen weiteren Punkt stellt die Hervorhebung der vermeintlichen Risikolosigkeit der Anlage in diesen Fonds dar. Besonders erschreckend ist es, wenn, wie nur allzu oft geschehen, die Beteiligung als mündelsicher bezeichnet wurde. Was eine mündelsichere Anlage ist, ist in § 1807 BGB geregelt, offene Immobilienfonds sind dort nicht genannt. Vielfach wurde mit Entscheidungen von Amtsgerichten geworben wurden, die angeblich die Mündelsicherheit der Fondsanlage bestätigt hätten. Dabei hat es sich aber nur um Ausnahmeentscheidungen in der teils mehrere Jahre zurückliegenden Vergangenheit gehandelt. Wer mit der Mündelsicherheit des Fonds geworben hat, hat vor dem Hintergrund der eindeutigen Gesetzesregelung zumindest bedingt vorsätzlich falsch beraten. Für die beratenden Banken beziehungsweise die für die damalige Falschberatung im Namen der Dresdner Bank haftende Commerzbank und Allianz-Bank sind damit hohe Risiken verbunden, denn bei vorsätzlicher Falschberatung wären darauf gestützte Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt. Auch die Tatsache, dass Ende 2005/Anfang 2006 die ersten drei offenen Immobilienfonds vorübergehend die Rücknahme von…

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Themen: Allianz , Commerzbank , Dresdner Bank , Berater , Kickback

Erschienen 2. November 2011 auf http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/.

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