Definitionen

Wir haben gerade über den Sinn und Unsinn juristischer Definitionen diskutiert. Einig waren wir uns vor allem darin, dass bestimmte Definitionen sich unauslöschlich in das Gedächtnis einfressen. Ein Beispiel:

Ein Verwaltungsakt ist die (1) Maßnahme einer (2) Behörde auf dem Gebiet des (3) öffentlichen Rechts zur (4) rechtsfolgenbegründenden Rrgelung eines (5) Einzelfalls mit (6) Außenwirkung.

Die Definition ist unschlagbar und rettet so manche Klausur, weil Sie den Gang einer Klausur in die richtige Richtung zu lenken geeignet ist. Aber selbst wenn ich Sie dazu (voraussichtlich in etwa drei Monaten) nicht mehr brauchen sollte: Vergessen werde ich das Monstrum wohl nie mehr.

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Erschienen 17. Oktober 2005 auf http://www.vertretbar.de.

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