Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für eine Kündigungsschutzklage

Wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde und er sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehren will, muss die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Neben der Finanzierung über Prozesskostenhilfe oder der Eigenfinanzierung ist die Finanzierung über eine Rechtsschutzversicherung die wohl einfachste Möglichkeit für den Arbeitnehmer; vorausgesetzt er hat eine solche Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht rechtzeitig abgeschlossen (Wartezeit für die Rechtsschutzversicherung beträgt in der Regel – 6 Monate).

Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutzklage?

Übrigens eine Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutzrecht oder für eine Kündigungsschutzklage gibt es nicht. Dies fällt alles unter der Rechtsschutz für das Arbeitsrecht.

Deckungszusage einholen – wo ist das Problem?

Ich hatte ja bereits darüber gepostet, wer die Deckungszusage einholen sollte- der Rechtsanwalt oder der Mandant. Zum Beratungsgespräch macht es Sinn, wenn der Mandant zuvor schon bei der Rechtsschutzversicherung (nicht beim Makler) anruft und sich die Deckung der Beratungskosten zusichern lässt. Später – also außergerichtlich oder gerichtlich – holt in der Regel der Anwalt die Deckungszusage ein. Ob dies gesondert zu vergüten ist, ist eine andere Frage. Es gibt kaum Anwälte, die dies den Mandanten in Rechnung stellen.

kurze Klagefrist der Kündigungsschutzklage beachten

Problematisch ist eigentlich nur die kurze Klagefrist für die Kündigungsschutzklage. Innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung muss der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Um die Finanzierung abzusichern, wird der Anwalt zuvor die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholen, was aber problematisch …

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 31. März 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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