Deckelung von Abmahnkosten: Mogelpackung
Das hat am Mittwoch einen
Gesetzesentwurf beschlossen, um effektiv gegen Produktpiraterie vorgehen zu können. Aus der Pressemitteilung der vom 24.01.2006 zum Thema “Mehr
Schutz des geistigen Eigentums” und hier zur Deckelung der Abmahnkosten für unerhebliche Urheberrechtsverstöße im privaten Bereich:
Das Gesetz verbessert auch die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Diese mussten zum Teil hohe Anwaltskosten zahlen für
eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Eine Urheberrechtsverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Schüler in einer
Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download anbietet.
In einem solchen Fall kann künftig eine Kanzlei nur noch 50 Euro von dem Schüler verlagen. “Mit der Begrenzung des
Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von
Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor
überzogenen Abmahnkosten besser geschützt”, so Zypries.
Und hier der neue § 97a Urheberrechtsgesetz (Quelle: Regierungsentwurf (PDF, 126 Seiten), Seite 33 / PDF-Seite 35):
§ 97a
Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit
geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit
die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung
beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf
50 Euro.
Thomas Knüwer sieht dies als Erleichterung für viele Weblog-Autoren, was ich nicht nachvollziehen kann, da geschäftlicher Verkehr
schon bei vereinzelten Google-Ads im Weblog angenommen werden kann.
Dirk Ploss meint, dass die Anwaltschaft sich warm anziehen kann. Daraus wird meines Erachtens nichts, da sich nicht die Kosten an
sich ändern, sondern nur der Kostenerstattungsanspruch. Der Abmahnende (Rechteinhaber) zahlt seinen Anwalt selbst (sein Anwalt =
seine Kosten). Er hat aber gegen den Abgemahnten (Rechtsverletzer) im Rahmen des Schadensersatzes einen Anspruch auf Ersatz dieser
Anwaltskosten. Nur dieser Kostenerstattungsanspruch wird jetzt auf 50 Euro begrenzt. Das heißt, der Abmahnende (Rechteinhaber) bleibt
auf einem Teil seiner Kosten - nämlich der Differenz zwischen Kosten und Kostenerstattungsanspruch - sitzen. Der Anwalt verdient
genau so viel wie vorher.
XSized meint, dass die Hoffnungen, die in die neue Regelung gesetzt wurden, sich nicht erfüllt haben. Dem schließe ich mich an.
Die Regelung ist inkonsequent. Der Streitwert hätte begrenzt werden müssen und nicht der Kostenerstattungsanspruch.
Stattdessen wird hier die Schuld auf die (Abmahn-)Anwälte geschoben und mit Sätzen wie “In einem solchen Fall kann künftig eine
Kanzlei nur noch 50 Euro von dem Schüler verlagen” unterstellt, die Kanzlei hätte unmittelbar einen Anspruch gegen den
Urheberrechtsverletzer. Das ist nicht so. Die Kanzlei macht nur den Erstattungsanspruch ihres Auftraggebers geltend.
Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Deckelung des Kostenerstattungsanspruchs vom Bundesverfassungsgericht wieder kassiert wird,
weil, wie oben schon erklärt, der Geschädigte (der Abmahnende) auf dem größten Teil seiner Anwaltskosten sitzenbleiben wird und das
im Widerspruch zu unserem Schadensersatzrecht steht.
Eine Streitwertbegrenzung wäre sicherlich problematisch. Diese ist zwar bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z.B.
Kindschaftssachen) gem. § 12 GKG üblich, aber Urheberrechtsverletzungen sind ja gerade vermögensrechtliche Streitigkeiten. Das
Problem liegt aber hier ganz eindeutig beim Streitwert. Aus hohen Streitwerten ergeben sich nun mal hohe Anwaltskosten.
Wie hatte Frau Zypries noch so schön auf dem 57. Deutschen Anwaltstag am 26. Mai 2006 in Köln gesagt:
Wir werden deshalb bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen den Gegenstandswert präziser regeln und auch deckeln: Einfach
gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung dürfen nicht mehr als 50 bis 100 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich
ziehen. [Hervorhebung von mir]
Nun wurde aber nicht der Streitwert (oder Gegenstandswert) gedeckelt, auch nicht die Kosten, sondern nur der
Kostenerstattungsanspruch.
Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Und da liegt das eigentliche Problem, das mit der
Neuregelung keineswegs behoben ist: Wenn Richter gerade bei Bagatellverstößen 6.000 Euro Streitwert zum Standard erheben, dann ist
das zwar frei aber kein Ermessen. Denn der Grundgedanke der Vorschrift ist sachgerechtes Ermessen, das schließt die Berücksichtigung
des Einzelfalls ein. Wenn ein Abmahnanwalt im Vorfeld weiß, dass der Einzelfall überhaupt keine Rolle spielt und er bezüglich eines
Streitwerts von 6.000 Euro auf jeden Fall die Zustimmung des Landgerichts XY finden wird, dann wäre er dämlich wenn er a) einen
niedrigeren Streitwert ansetzen und b) zu einem anderen Gericht gehen würde.
Bleibt zu hoffen, dass das Gesetz auf seinem Weg durch das Parlament noch nachgebessert wird.
Vorher in diesem Blog: Neuregelungen bei Urheberrechtsverstößen
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