Deckelung der Abmahnkosten und Streitwert 5.000,- Euro bei unerlaubter Verwendung einer Grafik im Internet, § 97a Abs. 2 UrhG
Endlich mal wieder ein Urteil zum "neuen" Paragraphen § 97a Absatz 2 UrhG (Urhebergesetz), in dem die Deckelung der Abmahnkosten auf
100,- Euro festgelegt ist. Der Paragraph im Wortlaut: "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme
anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro." Das Urteil kommt allerdings im vorliegenden Fall zum Ergebnis,
dass diese Regelung nicht zur Anwendung kommt. Worum geht es? Der Beklagte hatte eine Grafik des Klägers auf seiner Homepage
verwendet, ohne diesen um Erlaubnis zu fragen. Der Kläger musste zunächst klären, ob der Beklagte damit tatsächlich gegen sein
Urheberrecht verstieß. Als er dies bejahen konnte, mahnte er den Beklagten ab. Es geht zwar nicht unmittelbar aus dem Urteil hervor,
aber das heißt in der Regel, er forderte ihn dazu auf, die Grafik nicht weiter zu verwenden, eine entsprechende
Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sich darin auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei erneuter Veröffentlichung der Grafik
zu verpflichten, die Kosten für die Abmahnung und Schadensersatz für die Verwendung der Grafik zu zahlen Dem Urteil nach legte der
Kläger dabei einen Streitwert von 5.000,- Euro zugrunde und forderte 1.000,- Euro Schadensersatz. (Aus dem so genannten "Streitwert",
der auch "Gegenstandswert" genannt wird, errechnen sich die Gebühren für den Anwalt und das Gericht; der Streitwert richtet sich kurz
gesagt danach, welches wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Grafik hatte.) Wie entschied das Gericht? Das Gericht hielt den
Streitwert ohne weitere Begründung für angemessen. Auch der Schadensersatz sei angemessen, habe der Kläger die Grafik doch
seinerseits vor Jahren für über 500,- Euro erworben. Eine Deckelung der Abmahnkosten komme nicht in Frage: Nach der oben bereits
zitierten Norm müssten nämlich die folgenden vier Voraussetzungen gegeben sein: erstmalige Abmahnung einfach gelagerter Fall
unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs Der Fall sei aber nicht einfach gelagert gewesen, da der Kläger
erst "umfangreiche Nachforschungen" anstellen musste, um die Urheberrechtsverletzung festzustellen. Außerdem habe der Beklagte seine
Internetseite "auch mit kommerziellen Seiten verlinkt". Die Rechtsverletzung habe also nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
stattgefunden. Das verwundert auf der einen Seite, denn aus der Gesetzesbegründung für § 97a Abs. 2 UrhG findet sich noch folgende
Erwägung: Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen: öffentliches Zugänglichmachen eines
Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers; öffentliches
Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein; …
» Vollständiger Artikel