Deckelung der Abmahnkosten – nicht in Karlsruhe
Der Gesetzgaber hat in dem zum 1. September 2008 in Kraft getretenen § 97a Abs. 2 UrhG den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für
eine anwaltliche wegen der Verletzung von im
Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100 € begrenzt. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer
begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen, am Streitwert orientierten Gebühren, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.
Eine gegen diese Neuregelung des § 97a Abs. 2 UrhG und die damit einführte Deckelung der Abmahnkostenerstattung eingelegte
Verfassungsbeschwerde hat das nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig sei.
Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er
mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet
wurden, beauftragte er einen mit Abmahnungen. Die
Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs- und
Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a
Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die
vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden
dadurch praktisch wertlos.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist, so das
Bundesverfassungsgericht zur Begründung, unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die
angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2
UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen
oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.
Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem
Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet,
die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom
Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene
Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine
Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der
Neuregelung ausgeric…
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