DEBEKA – Ganz schlechter Stil

Der Mandant unterhält bei der Debeka eine Kfz-Haftpflichtversicherung für seinen PKW. Am 10. Juli 2009 hatte er eine Unfall, den die Debeka vollumfänglich zu Gunsten der Unfallgegnerin reguliert hat, da der Unfall nach ihrer Ansicht von dem Kläger als Wartepflichtigem alleinschuldhaft verursacht wurde.

Der Mandant ist hingegen der Auffassung, dass die Unfallgegnerin zumindest die an der Unfallstelle herrschende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h erheblich überschritten hat, was ggf. zu einem bei der Schadensregulierung zu berücksichtigenden Mitverschulden der Unfallgegnerin führt – und auch zu entsprechenden (ggf. quotierten) Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Unfallgegnerin.

Da die polizeiliche Unfallanzeige jedoch wenig aussagekräftig ist, bedarf der Kläger zur Überprüfung der Regulierungsentscheidung der Debeka – und ggf. auch zur eigenen Beweisführung – der Einsicht in das von der Unfallgegnerin als Forderungsgrundlage vorgelegten Sachverständigengutachtens. Er bat daher die Debeka mit Telefax des Unterzeichners vom 21.o9.2009, ihm e…

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Themen: Debeka
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 17. Dezember 2009 auf http://www.unfall-recht.info.

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