DBVI Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG: Widerruf der Beteiligung auch fast 9 Jahre nach Vertragsschluss noch moeglich!
am 07.02.2008 von http://www.kapital-rechtinfo.de
Das Landgericht Frankfurt (Oder) stellt zu Gunsten des Anlegers fest: In vielen Haustuergeschaeften entspricht die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklaerung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Durch eine falsche Form der Belehrung beginnt eine Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Anleger kann sich daher auch noch nach vielen Jahren durch einen Widerruf des Vertrages von unliebsamen Kapitalanlagen befreien.
Ende der 90-er Jahre beteiligte der sich ein Anleger an der DBVI 2 KG, einem Immobilienfonds der DBVI AG. Für seine Beteiligung leistete er eine einmalige Sofortzahlung von DM 2.000,00 und anschließend monatliche Raten von DM 100,00. Bevor der Anleger die Verträge unterschrieb, ließ er sich in seiner Wohnung von einem Finanzexperten beraten. Nachdem der DBVI Fonds später erhebliche Verluste erlitten hatte, erklärte der Anleger 2007 den Widerruf der Beteiligung.
Das LG Frankfurt/Oder führt in seiner Entscheidung sinngemäß aus: Die Widerrufsfrist begann im vorliegenden Fall nie zu laufen, weil die Belehrung optisch nicht ausreichend hervorgehoben war. Der Anleger kann deshalb auch noch im Jahre 2007 seinen Beitritt widerrufen. Da keine Frist lief, war der Widerruf auch nicht zu spät! Die Widerrufsbelehrung hat eine besondere Warnfunktion. Diese Warnfunktion muss der Anleger auch ausreichend erkennen können. Das gelingt nach Ansicht der Richter allerdings nur dann, wenn sich die Belehrung drucktechnisch erheblich von der sonstigen Gestaltungsweise im Vertrag unterscheidet.
Mit anderen Worten: Die Belehrung muss so gestaltet sein, dass sie einem förmlich ins Auge springt. Ist sie dagegen nicht auffällig genug, wird sie vom Anleger auch nicht ausreichend als Warnung verstanden. Damit ist solch eine Belehrung fehlerhaft.
Stellungnahme der …
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