Day trader nicht zwingend gewerblich tätig
am 17.01.2008 von http://www.meisen.info
Umfangreiche Wertpapiergeschäfte an in- und ausländischen Börsenplätzen stellen nicht stets eine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern können u.U. als private Vermögensverwaltung anzusehen sein, so dass zwar die Gewinne aus dieser Tätigkeit der Einkommensteuer, nicht aber zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
In dem vom FG entschiedenen Streitfall hatte ein gelernter Bankkaufmann außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit und neben einem Studium der Rechtswissenschaft in erheblichem Umfang und mithilfe hochleistungsfähiger Computer, spezieller Tradingsoftware und entgeltlichen Börseninternetinformationsdiensten bis zu 11 000 mal jährlich Wertpapiere erworben und am selben Tag wieder verkauft (day trading). Das Finanzamt sah die Tätigkeit des Klägers als ein eigenständiges gewerbliches Unternehmen an und erhob auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer. In diesem Punkt gaben die Richter jedoch dem Kläger recht. Ob ein gewerbliches Unternehmen oder nur private Vermögensverwaltung vorliegt, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden, und die sprach nach Auffassung des Finanzgerichts für eine nur private Tätigkeit des Klägers, denn das An- und Verkaufen von Wertpapieren – selbst in so professioneller Weise wie im zu entscheidenden Fall und unter Ausnutzung von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – stelle eine übliche, jedermann offenstehende Form der Vermögensverwaltung dar. Der Kläger habe insbesondere kein Finanzdienstleistungsunternehmen betrieben, da er nicht für andere, sondern nur im eigenen Namen tätig geworden sei, und er sei auch nicht als ein sonstiges Finanzunternehmen anzusehen, weil er weder über eine Zulassung zum Besuch einer Präsenzbörse oder zur Teilnahme am Börsenhandel noch über die Erlaubnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem einer Wertpapierbörse verfügt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, esist Revision eingelegt worden, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden hat (Aktenzeichen X R 38/07).
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2007 - 3 K 5109/03 B
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