Gjpa Berlin Brandenburg: GJPA Berlin-Brandenburg lädt zur Vorbesprechung
Jurabilis | 2. Februar 2010 — Der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) lädt am 31. März 2010 ab 14.00 U…
In vielen Fällen sind die Erfolgsaussichten für Widersprüche und Klagen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen im juristischen Examen eher mäßig. Grund dafür ist oftmals der den Prüfern zustehende Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten nicht überprüft werden kann. Wird die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung angegriffen, kommt erschwerend hinzu, dass oftmals nicht mehr überprüft werden kann, was genau der Prüfling gesagt und vorgetragen hat. Misslich ist in diesen Fällen für den Prüfling , dass seine Aussage den Aussagen von drei Prüfern gegenübersteht. Diese Situation wurde durch das GJPA Berlin Brandenburg bei Widersprüchen gegen die Bewertung von Aktenvorträgen im Examen bislang zusätzlich dadurch verschärft, dass das GJPA das Aktenstück, das dem Vortrag des Prüflings zugrundelag, aus der Prüfungsakte entfernte. Nahm der Prüfling nun Einsicht in die Prüfungsakte, weil er Widerspruch gegen die Bewertung seines Aktenvortrages erheben wollte, so bekam er lediglich eine "kastrierte" Akte übersandt. Zur Begründung seines Widerspruchs musste er den Inhalt des Aktenstückes aus dem Gedächtnis rekonstruieren, wobei dem GJPA die vollständige Akte zur Verfügung stand. Zur Begründung dieser Praxis führte das GJPA lediglich sportlich an: "Grundsätzliche Erwägungen". Auf gut Deutsch bedeutet das wohl ungefähr: Da könnte ja jeder kommen. Diese Praxis wurde nun vom Verwaltungsgericht Berlin (Urt. v. 02.04.2009 VG 15 A 404/07 ) für rechtswidrig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig. In einer Pressemitteilung der Kanzlei Dr. Hermanns & Partner, die den Kläger vertreten hatte, heißt es: "Das Verwaltungsgericht folgte letztlich der Auffassung des Klägers, dass die Versagung der Offenlegung des Auf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Juni 2009 auf http://www.jurabilis.de.
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