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Dauerwerbesendung darf nicht Promotion genannt werden

am 02.06.2008 von http://rechtmedial.de

Beim Verwaltungsgericht Berlin stritten die Parteien darüber ob ob die Kennzeichnung während des Verlaufs einer Dauerwerbesendung mit dem Begriff „Promotion“ der Kennzeichnungspflicht genügt. Der Medienrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 7. Dezember 2007 die genannte Sendung als Verstoß gegen die Pflicht „Dauerwerbesendungen während ihres gesamten Verlaufes mit dem Schriftzug „Werbesendung“ oder „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen“ zu beanstanden, nachdem die Antragstellerin hierzu angehört worden war. In Vollziehung dieses Medienratsbeschlusses erließ die Antragsgegnerin am 28. Dezember 2007 einen entsprechenden rundfunkaufsichtsrechtlichen Bescheid und forderte die Antragstellerin auf, den Verstoß künftig zu unterlassen.u.
Das VG Berlin stimmt dem zu und begründet dies wie folgt:
[…] Rechtsgrundlage ist § 58 Abs. 1 MStV, der wortgleich ist mit dem zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung geltenden § 69 Abs. 1 MStV. Hiernach hat die Medienanstalt, wenn sie feststellt, dass ein Veranstalter die rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, den Verstoß zu beanstanden und den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung aufzufordern, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen. Die Antragstellerin hat gegen § 7 Abs. 5 RStVverstoßen, wonach Dauerwerbesendungen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden müssen. Zwar hat die Antragstellerin ihre Dauerwerbesendung zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt, sie hat sie jedoch nicht während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet. Die Kennzeichnung als „…-Promotion“ stellt keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne dieser Vorschrift dar.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 …

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