Dauerüberwachung eines Sexualstraftäters darf dessen Familie beeinträchtigen

Immer wieder bringen die Medien Schlagzeilen über entlassene jedoch rückfallgefährdete Sexualstraftäter und die umfangreiche Überwachung dieser Personen durch die Polizei. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte die Frage zu entscheiden, ob eine solche Dauerüberwachung eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters, der bei seiner Familie wohnte, zulässig ist, auch wenn dadurch nicht nur der Täter sondern auch seine Familie beeinträchtigt wird (Urteil v. 24.01.2011, Az.: 6 K 140/10).

Das VG stellte fest, dass eine solche Überwachung gemäß § 16a des nordrheinwestfälischen Polizeigesetzes (PolG NRW) rechtmäßig ist, sofern von dem Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Die Kläger, mit denen der Täter im Haushalt zusammen lebt, hatten geltend gemacht, dass sie sich durch die Überwachung in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt fühlten. § 16a PolG NRW sei zu unbestimmt, unverhältnismäßig und daher verfassungswidr…

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Themen: überwachung , Sexualstraftäter , Straftäter , Observation , Dauerüberwachung , § 16a Polg Nrw
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 25. Januar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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VG Aachen: Polizeiliche Dauerüberwachung eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters darf auch mit ihm zusammenlebende Verwandschaft beeinträchtigen | beck-aktuell

Die polizeiliche Dauerüberwachung eines aus der Strafhaft entlassenen Sexualstraftäters, der bei seiner Familie lebt und die daher auch diese gleichermaßen betrifft, ist gemäß § 16a des nordrheinwestfälischen Polizeigesetzes (PolG NRW) rechtmäßig, wenn gutachterliche Feststellungen nach wie vor den Sc