Dauerobservation eines entlassenen Sicherungsverwahrten
Die Dauerobservation eines entlassenen Sicherungsverwahrten kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur
vorläufig auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt werden.
Auch im Eilrechtsschutzverfahren muss sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob die Dauerobservation eines aus der entlassenen Mannes
rechtmäßig ist, auf hinreichend aktuelle Tatsachengrundlagen zur Einschätzung seiner Gefährlichkeit stützen. Mit dieser Begründung
hat jetzt das in einer bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerde den Fall wieder an
das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.
Nicht beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht, dass die Verwaltungsgerichte die polizeirechtliche Generalklausel im
Eilrechtsschutzverfahren noch als ausreichende Rechtsgrundlage für die Dauerobservation des Beschwerdeführers angesehen haben. Die
Generalklausel kann den Behörden ermöglichen, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher
regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren. Das Schließen etwaiger Regelungslücken liegt in der Verantwortung des
Gesetzgebers.
Inhalt[↑] Hintergrund: Dauerobservation und Polizeirecht Der Ausgangssachverhalt Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Verfassungsbeschwerde bei einstweiligem Rechtsschutz Effektiver Rechtsschutz in gerichtlichen Eilverfahren Eingriff in das Recht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde Anwendung der polizeilichen Generalklausel Erforderliche Prüfungsintensität
bei Dauerobservationen Hintergrund: Dauerobservation und Polizeirecht[↑]
Die Polizeigesetze der Länder enthalten jeweils eine sogenannte Generalklausel (wie zum Beispiel § 1 in Verbindung mit § 3 des
baden-württembergischen Polizeigesetzes). Sie regelt die Befugnisse der Polizeibehörden nur allgemein und in sehr offen formulierter
Weise:
Danach können diese zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung diejenigen Maßnahmen treffen, die ihnen nach
pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Wegen der Unbestimmtheit und Offenheit dieser Klausel dürfen auf sie normalerweise
nur Maßnahmen gestützt werden, die kein großes Eingriffsgewicht haben.
Für besonders schwere Grundrechtseingriffe wie z. B. eine Wohnungsdurchsuchung oder eine Ingewahrsamnahme braucht die Polizei
grundsätzlich spezielle Befugnisnormen, die die genauen Voraussetzungen und Bedingungen detailliert regeln und damit solche Maßnahmen
näher begrenzen (z. B. durch besondere Anforderungen an die Dringlichkeit der Gefahr, an die Art der Gefahr – etwa das Erfordernis
einer Leib- oder Lebensgefahr – oder an das Verfahren – etwa das Erfordernis einer vorherigen richterlichen Entscheidung -). Das
baden-württembergische Polizeirecht kennt eine Rechtsgrundlage, die ausdrücklich auf die längerfr…
» Vollständiger Artikel