Dauerobservation eines entlassenen Sicherungsverwahrten

Die Dauerobservation eines entlassenen Sicherungsverwahrten kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur vorläufig auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt werden.

Auch im Eilrechtsschutzverfahren muss sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob die Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Mannes rechtmäßig ist, auf hinreichend aktuelle Tatsachengrundlagen zur Einschätzung seiner Gefährlichkeit stützen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in einer bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerde den Fall wieder an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.

Nicht beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht, dass die Verwaltungsgerichte die polizeirechtliche Generalklausel im Eilrechtsschutzverfahren noch als ausreichende Rechtsgrundlage für die Dauerobservation des Beschwerdeführers angesehen haben. Die Generalklausel kann den Behörden ermöglichen, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren. Das Schließen etwaiger Regelungslücken liegt in der Verantwortung des Gesetzgebers.

Inhalt[↑] Hintergrund: Dauerobservation und Polizeirecht Der Ausgangssachverhalt Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsbeschwerde bei einstweiligem Rechtsschutz Effektiver Rechtsschutz in gerichtlichen Eilverfahren Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde Anwendung der polizeilichen Generalklausel Erforderliche Prüfungsintensität bei Dauerobservationen Hintergrund: Dauerobservation und Polizeirecht[↑]

Die Polizeigesetze der Länder enthalten jeweils eine sogenannte Generalklausel (wie zum Beispiel § 1 in Verbindung mit § 3 des baden-württembergischen Polizeigesetzes). Sie regelt die Befugnisse der Polizeibehörden nur allgemein und in sehr offen formulierter Weise:

Danach können diese zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung diejenigen Maßnahmen treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Wegen der Unbestimmtheit und Offenheit dieser Klausel dürfen auf sie normalerweise nur Maßnahmen gestützt werden, die kein großes Eingriffsgewicht haben.

Für besonders schwere Grundrechtseingriffe wie z. B. eine Wohnungsdurchsuchung oder eine Ingewahrsamnahme braucht die Polizei grundsätzlich spezielle Befugnisnormen, die die genauen Voraussetzungen und Bedingungen detailliert regeln und damit solche Maßnahmen näher begrenzen (z. B. durch besondere Anforderungen an die Dringlichkeit der Gefahr, an die Art der Gefahr – etwa das Erfordernis einer Leib- oder Lebensgefahr – oder an das Verfahren – etwa das Erfordernis einer vorherigen richterlichen Entscheidung -). Das baden-württembergische Polizeirecht kennt eine Rechtsgrundlage, die ausdrücklich auf die längerfr…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Sicherungsverwahrung , Dauerobservation

Erschienen 5. Dezember 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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