Dauerbrenner: Nutzungsausfall
am 31.03.2008 von http://www.motorradrecht.de
Immer wieder versuchen Versicherer, den Ersatz des Nutzungsausfallschadens zu verweigern. Dem hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Urteil vom 15. 10. 2007 – 12 I-1 U 52/07 – einen weiteren Riegel vorgeschoben. Die drei Schwerpunkte der Entscheidung lauten:
1.
Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschaden ist auch dann begründet, wenn sich die Reparaturdauer durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen verlängert.
2.
Den Reparaturauftrag muß der Geschädigte erst dann erteilen, wenn der Schädiger bzw. sein Versicherer einen angemessenen Vorschuss gezahlt hat oder zumindest Reparaturübernahme erklärt.
3.
Eine Verpflichtung zur Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten besteht nur im Ausnahmefall.
In diesem Rechtsstreit ging es um Nutzungsausfallentschädigung für 91 Tage, die der verurteilte Versicherer nun an die Moppedfahrerin zu leisten hat. Das Thema Nutzungsausfall ist oft Gegenstand von Auseinandersetzungen, insbesondere dann, wenn es um den Schaden an einem Motorrad geht. Hier sollte der Regulierungshelfer schon ein paar gute Argumente haben, um den oft nicht unerheblichen Schaden durchzusetzen.
Für die Profis: Die Entscheidung wird in der VRR 2008 Ausgabe 2 — S. 68 von RAin Rita Zorn besprochen.
Eine weitere aktuelle Entscheidung zum selben Thema lieferte das OLG Brandenburg im Urteil vom 30. 8. 2007 – 12 U 60/07 -, ebenfalls von RAin Zorn besprochen in VRR 2008, S. 27. In der Brandenburger Entscheidung ging es um den Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung auch über die …
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