(UN-)KENNTNIS
LawBlog | 31. August 2004 — Was es nicht alles gibt. Zum Beispiel Strafrichter, die ihre Akten nicht kennen. In Hanau fiel einem Verteidiger auf, dass die Ric…
Ich hatte einen von den Ermittlungsbehörden so genannten “jugendlichen Intensivtäter” zu verteidigen, der während einer laufenden Bewährung eine weitere Straftat beging. Auf mein Akteneinsichtsgesuch schickte mir der vorausschauende Jugendstrafrichter nicht nur die Hauptakte, sondern eben auch die Akten aus den abgeschlossenen Verfahren. Es ist sinnvoll und notwendig, die alten Akten zu kennen, wenn man auch in Hinblick auf die offene Bewährung verteidigen will.
Deswegen habe ich nicht nur die Hauptakte, sondern auch die Beiakten kopieren lassen und später im Kostenfestsetzungs-Verfahren geltend gemacht. Der Rechtspfleger reagiert (fast schon erwartungsgemäß):
Soweit Kosten für mehr als 63 Fotokopien mit 26,95 Euro (dies sind die Seiten l a bis 49 nebst Rückseiten, 1 Vorblatt, 4 Seiten Reg.Auszug aus der aktuellen Sache) geltend gemacht wurden, waren diese – nebst ant. MWSt – abzusetzen, da lediglich diese zur sachgemäßen Bearbeitung dieser Sache für geboten erachtet werden. Die weiteren (1075) Kopien (sämtlichst aus hier nicht gegenständlichen und / bzw. längst erledigen Verfahren) hingegen waren nicht geboten, da der Rechtsanwalt einfach die gesamten Akten kopiert hat , ohne zu prüfen, welches ihrer Teile überhaupt zu einer sachgerechten Bearbeitung benötigt werden (könnten).Der Rechtspfleger weiß irgendwie mehr als der Richter und der Verteidiger. Sich jede einzelne Seite anzuschauen und zu prüfen, ob denn da eine Notwenigkeit bestanden hat oder nicht, dazu hat er auch die Zeit. Er wird schließlich alimentiert und nicht nach Leistung bezahlt.
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