Dauerbrenner: Haftbefehl und überlange Verfahrensdauer
am 27.01.2006 von http://www.strafblog.de
Mit Beschluss vom 29.11.2005 2 BvR 1737/05 hat das BVerfG einen Haftbeschluss des OLG Köln aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer ist beim LG Aachen ein Verfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und gewerbsmäßiger Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele anhängig. Der Mann hatte von September 2003 bis September 2004 in Untersuchungshaft gesessen. Der Haftbefehl war sodann unter Auflagen (Kaution i.H.v. 200.000,- , Hinterlegung der Ausweispapiere, Verbot die BRD zu verlassen,u.a.) außer Vollzug gesetzt worden.
Nach 44 Verhandlungstagen trennte die Strafkammer das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Juni 2005 von dem gegen weitere Mitangeklagte laufenden Verfahren ab und setzte die Hauptverhandlung unter gleichzeitiger Aufhebung des Haftbefehls sowie des Haftverschonungsbeschlusses auf unbestimmte Zeit aus. Es könne noch nicht abgesehen werden, wann mit einer Neuterminierung zu rechnen sei, jedenfalls aber nicht vor Februar 2006.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Aufhebung des Haftbefehls Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hätte es ausgereicht, die Meldeauflage aus dem Haftbefehl aufzuheben, nicht aber die Anordnung der Kaution sowie das Ausreiseverbot und die Abgabe der Ausweispapiere.
Nachdem das LG Aachen der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, setzte das OLG Köln mit Beschluss vom 16.09.2005 den Haftbefehl nebst Verschonungsbeschluss wieder in Kraft mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Meldeauflage entfalle. Der Senat gehe davon aus, dass mit dem Neubeginn der Hauptverhandlung ab Februar 2006 gerechnet werden könne. Die Sicherheitsleistung und das Ausreiseverbot beeinträchtigten den Beschwerdeführer nicht derart, dass die Maßnahmen in Anbetracht der Schwere der Strafvorwürfe unverhältnismäßig seien.
Das BVerfG hat nunmehr in einem klaren Diktum festgestellt, dass die Entscheidung des OLG Köln das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) verletze. Die Justiz habe das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht beachtet. Hierbei komme es nicht darauf an, dass die Aachener Justiz überlastet sei und in Anbetracht der vorhandenen Personal- und Sachmittel nicht in der Lage sei, das Verfahren kurzfristig fortzuführen. Der Beschuldigte habe es jedenfalls nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelange, weil der Staat die erforderlichen Mittel hierfür nicht zur Verfügung stelle. Auch die Gestellung der Kaution und das Ausreiseverbot nebst Passabgabe stellten erhebliche Beschränkungen der Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Wenn der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkomme, so habe das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge. Helfe der Staat der Überlastung des Gerichts nicht ab, so müsse er es hinnehmen und ggf. auch seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche Straftäter auf freien Fuß kommen, sich der Strafverfolgung und Aburteilung entziehen oder erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen.
Autor: RA Rainer Pohlen
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