Überlange Verfahrensdauer und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
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Die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren kann den Antragsteller in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug. Wird dieser aber von den Prozessordnungen eröffnet, dann gebietet sie wirksamen Rechtsschutz in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Das gilt auch für die Berufungszulassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben.
Die Gestaltung des Verfahrens obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen. Dabei darf es das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für den Betroffenen, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem Sachverständiger. Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen.
Daran gemessen begründet die Dauer von über vier Jahren von Eingang der Begründung des Berufungszulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht am 11. August 2004 bis zum Beschluss vom 5. September 2008 über die Nichtannahme der Berufung des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Hierbei sind auch die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4 und 5 VwGO zu berücksichtigen. Der Antragsteller muss gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Berufungsgericht prüft nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO anhand des Vortrags in der Begründungsschrift, ob einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Eine mündliche Verhandlung…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Dezember 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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