Datenverlust und Schadensschätzung

Wer kennt ihn nicht, den Albtraum eines jeden Unternehmers – Vernichtung des Datenbestandes auf der Festplatte des Arbeits-PCs. Nicht nur der immense Verlust bzw. der erneut anstehende Aufwand an Arbeitszeit, sondern auch die Bemessung des entstandenen Schadens, bereiten Unternehmern Kopfschmerzen. Zu letzterem hat sich der BGH nun geäußert. Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmer hatte einen bei ihm tätigen freien Mitarbeiter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, da der minderjährige Sohn des freien Mitarbeiters, bei dem Versuch ein Computerspiel auf dem betrieblichen PC zu installieren, den auf der Festplatte des Rechners befindlichen Datenbestand weitgehend zerstört bzw. unbrauchbar gemacht hatte. Hierdurch sei dem Unternehmer – so seine Behauptung – ein Gesamtschaden von über einer Millionen DM entstanden, welchen er nun ersetzt haben wolle. Dies für die Wiederherstellung der beschädigten Dateien erforderlichen Kosten sowie der Kosten für den Neuerwerb einer Festplatte. Nachdem der Unternehmer in 1. Instanz zu einem Großteil obsiegt hatte, führte das Berufungsgericht in der 2. Instanz aus, dass dem Unternehmer lediglich ein Schadensersatzanspruch von einigen Hundert Euro zustehe für den Austausch der Festplatte. Dies, da die Wiederherstellung des gesamten zerstörten oder beschädigten Datenbestandes nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich und weitergehende Schadensersatzansprüche für die Betroffenen (Mitarbeiter und minderjährigem Sohn) im Übrigen im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert einer solchen Herstellung unzumutbar sei. Da das Berufungsgericht die Revision zulies, hatte nun der BGH zu entscheiden. Zunächst stellt der BGH u.a. klar, dass die durch den Mitarbeiter bzw. dessen Sohn begangene Rechtsverletzung in der durch die eigenmächtig vorgenommenen Eingaben ausgelösten Änderung der Software des Computers zu sehen ist, die dazu geführt hat, dass die bisher gespeicherten Daten nicht mehr aufgerufen werden konnten. Sodann erteilt der BGH dem Berufungsgericht eine Absage dahingehend, dass es ausgeurteilt hat, einem Unternehmer könne wegen des Datenverlustes kein ersatzfähiger Schaden entstehen. Vielmehr stellt der BGH klar, dass einem Unternehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von Wiederherstellungskosten bzw. ein Anspruch auf Wertersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen im Fall eines Schadenseintritts wegen Datenverlusts zukommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2008 - VI ZR 173/07).

Hierbei weist der BGH darauf hin, dass eine Wiederherstellung von Dateien im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nur dann in Betracht kommen kann, soweit die zerstörten bzw. unbrauchbaren Dateien überhaupt noch aufgrund einer anderweitig vorhandenen Vorlage "technisch" reproduziert werden können. Andernfalls – so der Senat – dürfte eine Zuerkennung von Wiederherstellungskosten schon im Grundsatz ausscheiden. Dies aus dem Grund, dass eine …

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Themen: Austausch , It-/computer-recht

Erschienen 2. März 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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