Datenübermittlung an Auskunfteien (§ 28a BDSG): Schufa, Bürgel, Creditreform u.a.
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
§ 28a BDSG (Datenübermittlung an Auskunfteien). Wann dürfen in einem Inkassoverfahren Daten an Auskunfteien übermittelt werden? Hierzu finden sich in § 28a BDSG klare Regelungen
Daten die notleidene Forderungen betreffen und die an Auskunfteien wie die Schufa, Bürgel oder Kreditreform übermittelt werden sollen, dürfen grundsätzlich nur bei dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen übermittelt werden. Diese Voraussetzungen sind in § 28a BDSG klar geregelt.
Nach § 28a BDSG dürfen Forderungen zum Beispiel dann an Auskunfteien (z.B. Schufa, Bürgel oder Kreditreform) gemeldet werden, wenn die Forderung durch ein rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder aber wenn ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt. Dies kann zum Beispiel ein notarielles Schuldanerkenntnis sein.
Ist die offene Forderung nicht tituliert, kann gleichwohl eine Meldung erfolgen. Möglich ist dies, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat. Ohne ein solches Anerkenntnis darf eine Meldung nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit bereits zweimal schriftlich angemahnt wurde und zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mi…
» Vollständiger ArtikelThemen: Schufa , Creditreform , Artikel , § 28a Bdsg
Erschienen 16. April 2010 auf http://www.rechtsanwalt-breithaupt.de.
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