Datenschutzrecht: Abbildung von Gebäuden im Internet ohne Zustimmung möglich
Mit seinem aktuellen Urteil vom 13.01.2010 (Az. 28 O 578/09) hat das LG Köln entschieden, dass die Veröffentlichung von Abbildungen
eines Wohnhauses im Internet keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers bzw. Bewohners darstellt, wenn
dem Betrachter des Internetangebotes letztlich nicht mehr dargeboten wird, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder
fährt. Im Übrigen darf der Name der Bewohner des Hauses nicht erkennbar sein.
Zum Sachverhalt:
Nach nicht erfolgreicher anwaltlicher Abmahnung klagte die Miteigentümerin eines Hauses in Köln gegen das „Bilderbuch Köln“, über dessen Angebot ihr Haus
mit drei Bildern samt Adresse veröffentlicht wurde. Die Klägerin begründete, „die geschehene Abbildung ihres Wohnhauses in dieser
Weise verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, da hier ihre Privatadresse nebst
Bebilderung ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse veröffentlicht werde. Hierdurch sehe sie sich in ihrer Privatsphäre und ihrem
Sicherheitsinteresse stark beeinträchtigt. Für das Gericht war für die Klärung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung entscheidend, ob
der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen dürfe, dass seine privaten
Verhältnissen den Blicken der Öffentlichkeit entzogen blieben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (so BVerG NJW 2006,
2836, 2837) und ob durch die Veröffentlichung in diese so geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Peron
auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werden dürfe (vgl. BGH GRUR 2009, 1089,
1090). Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneint eine Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung nur das
wiedergebe, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liege (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837). Wegen einer
möglichen Datenschutzverletzung stellt das Gericht fest, dass der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“
Daten habe; denn er entfalte seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stelle die Information, auch soweit
sie personenbezogen sei, einen Teil er sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden
könne. (…) Deshalb müsse der…
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