Datenschutzkonformer Einsatz von E-Mail-Marketing-Software
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 10. Februar 2010 — Das IITR informiert: Marketingmaßnahmen per E-Mail sind eine kostengünstige Möglichkeit, die eigenen Produkte zu bewerben. Hä…
Marketingmaßnahmen per E-Mail sind eine kostengünstige Möglichkeit, die eigenen Produkte zu bewerben. Häufig wird von Unternehmen hierbei auf spezielle E-Mail-Marketing-Software zurück gegriffen, die sowohl die gesicherte Zustellung wie auch das spezifizierte Adressmanagement beherrscht. Hierbei sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Der folgende Beitrag untersucht insbesondere die wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Aspekte beim Einsatz solcher Software.
Was spricht für den Einsatz von E-Mail-Marketing-Software?
Ein wichtiger Grund für den Einsatz einer professionellen E-Mail-Marketing-Software ist für die Unternehmen die rechtssichere Automatisierung der Adressverwaltung. Die Software erkennt selbst, an welche gespeicherten Adressen der Newsletter versendet werden soll. Die Software erkennt auch, wenn eine zuvor erteilte Einwilligung zum Newsletter-Versand widerrufen worden ist und blockiert insoweit jeglichen weiteren Versand.
Wichtige Funktionen von E-Mail-Marketing-Software
Die wichtigsten Funktionen von E-Mail-Marketing-Software sind die automatisierte Abonnenten-Verwaltung (zum Beispiel durch das Führen einer sog. Blacklist), die korrekte Protokollierung der Einwilligungen sowie die Auswertung der gespeicherten Daten im Rahmen des Datenschutzrechts.
Vorteil zum Direktmarketing: die eingebundene Adressgewinnung
Ein wesentlicher Vorteil zum klassischen Direktmarketing liegt in der Möglichkeit der Adressgewinnung. Jedes verwendete E-Mail-System sollte daher Werkzeuge für die Online-Erfassung bereitstellen und einen Austausch mit einer vorhandenen Kundendatenbank ermöglichen. Die unterschiedlichen Programme bieten vielfältigen Möglichkeiten der Adresseingabe, Adressenabmeldung und des Im- und Exports von Daten an.
Spam-Filter: kommt die E-Mail tatsächlich beim Empfänger an?
Um zu vermeiden, dass E-Mails als Spam gekennzeichnet werden besteht für Unternehmen die (kostenpflichtige) Möglichkeit, der „Certified Senders Alliance“ (CSA) beizutreten. Die CSA ist ein Projekt des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft eco e.V. und des Deutschen Dialogmarketing Verbandes mit dem Ziel, seriöse Massenanbieter mit einer „Positivliste“ von Spam-Versendern zu unterscheiden.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten?
Die in dem dargestellten Zusammenhang zu prüfenden Normen sind im Wesentlichen die §§ 4, 7 UWG (UWG steht für „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“; insofern sei auch auf unseren Beitrag unter diesem Link verwiesen) sowie die einschlägigen Normen aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere § 4 Abs. 1 BDSG (genaueres zum Thema Einwilligung im Datenschutzrecht lesen Sie hier).
E-Mail Versand: Einwilligung erforderlich
Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG muss für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten immer eine gesetzlich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Februar 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.
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Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von E-Mail Adressen zu Werbezwecken: Käufer von E-Mail Adressen zu Werbezwecken sollten vor dem Kauf sorgfältig prüfen, ob die Inhaber der E-Mail Adressen in die gewünschte Verwendung zu Werbezwecken eingewilligt haben. Eine bloße Zusicherung des Verkäufers ist insoweit nicht ausreichend, um sich im Streitfall erfolgreich gegen einstweilige Verfügungen von (insbesondere) Wettbewerbern zur Wehr zu setzen.
Der Beitrag erläutert, welche Formalien für eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung eingehalten werden müssen, damit die Daten der Kunden zu Zwecken der Werbung genutzt werden können.