Datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics nun (auch nach Auffassung der Datenschutzbehörden) möglich und die Erkenntnisse für den Facebook Like Button

Vor fast zwei Jahren hatte der sogenannte Düsseldorfer Kreis, als Zusammenkunft der Datenschutzbeauftragten der Länder, beschlossen, dass IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen sind (weiterführend Entscheidung der Datenschutzbehörden: Nutzung von Google Analytics ohne Zustimmung der Besucher unzulässig. Diese Interpretation führte dazu, dass man davon ausgehen musste, dass Analysewerkzeuge, die IP-Adressen erheben und an den jeweiligen Diensteanbieter weitergeben – wie z.B. der weit verbreitete Dienst Google Analytics - ohne ausdrückliche Einwilligung des „getrackten“ Nutzers rechtswidrig sind (weiterführend Ist die Nutzung von Google Analytics und Co rechtswidrig?). Nachdem diese Entscheidung viele Webseitenbetreiber verunsichert hatte , war seitens Google zunächst eine Variante von Google Analytics angeboten worden, bei der eine Anonymisierungsfunktion den Personenbezug der IP-Adresse beseitigte. Zusätzlich war seitens der Datenschutzbehörden jedoch unter Bezugnahme auf § 15 Abs.3 TMG die Möglichkeit gefordert worden, der Reichweitenmessung durch Google Analytics durch eine Opt-Out Funktionalität zu widersprechen. Überdies sei die Verwendung von Google Analytics als Auftragsdatenverarbeitung anzusehen, die nach deutschem Recht zwingend den Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages mit den nach § 11 BDSG vorgeschriebenen Inhalten erfordere. Nach der gestrigen Meldun…

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Themen: Datenschutz , Google , Blogs & Recht , Aktuelle Entscheidungen IM Überblick , Facebook , Facebook & Recht , Social Crm & Recht

Erschienen 16. September 2011 auf http://www.rechtzweinull.de.

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