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Datenschutzkonforme Gestaltung sozialer Netzwerke

am 28.07.2008 von http://herrschendemeinung.de/

Der datenschutzgerechten Gestaltung sozialer Netzwerke im Internet kommt
eine zentrale Bedeutung zu. Die Aufsichtsbehörden rufen in diesem
Zusammenhang in Erinnerung, dass Anbieter in Deutschland zur Einhaltung des
Regulierungsrahmens zum Datenschutz verpflichtet sind.
Insbesondere seien folgende rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten:

Anbieter sozialer Netzwerke müssen ihre Nutzer umfassend gemäß den
gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten und ihre Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten unterrichten. Das
betrifft auch Risiken für die Privatsphäre, die mit der Veröffentlichung
von Daten in Nutzerprofilen verbunden sind. Darüber hinaus haben die
Anbieter ihre Nutzer aufzuklären, wie diese mit personenbezogenen Daten
Dritter zu verfahren haben.Die Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass nach den Bestimmungen des
Telemediengesetzes (TMG) eine Verwendung von personenbezogenen
Nutzungsdaten für Werbezwecke nur zulässig ist, soweit die Betroffenen
wirksam darin eingewilligt haben. Bei Werbemaßnahmen aufgrund von
Profildaten müssen die Betroffenen nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mindestens eine Widerspruchsmöglichkeit
haben. Die Aufsichtsbehörden empfehlen, dass die Anbieter die Nutzer selbst
darüber entscheiden lassen, ob ­ und wenn ja, welche ­ Profil- oder
Nutzungsdaten zur zielgerichteten Werbung durch den Anbieter genutzt
werden.Die Aufsichtsbehörden erinnern weiterhin daran, dass eine Speicherung
von personenbezogenen Nutzungsdaten über das Ende der Verbindung hinaus
ohne Einwilligung der Nutzer nur gestattet ist, soweit die Daten zu
Abrechnungszwecken gegenüber dem Nutzer erforderlich sind.Für eine vorauseilende Speicherung von Daten über die Nutzung sozialer
Netzwerke (wie auch anderer Internet-Dienste) für eventuelle zukünftige
Strafverfolgung besteht keine Rechtsgrundlage. Sie wird insbesondere auch
nicht durch die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vorgeschrieben.Schließlich weisen die Aufsichtsbehörden darauf hin, dass das TMG die
Anbieter dazu verpflichtet, das Handeln in sozialen Netzwerken anonym oder
unter Pseudonym zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein
Nutzer sich gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerks …

Vorher bei http://herrschendemeinung.de/ (Die herrschende Meinung)

» Datenschutz durch neue zentrale Datenbanken

» Suizid mal anders

» Entschädigung wegen Altersdis­kriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbe­handlungsgesetz (AGG)

» eNorm 2.5 erschienen

» Konsequenzen in der saarländischen Datenschutzaffäre


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