Datenschutzbeauftragter Schaar zu Vorratsdatenspeicherung und Filesharing
am 20.03.2008 von Kanzlei-Blog Rechtsanwalt Peter RatzkaWie PR-Inside schon gestern hier berichtete, hat sich der Bundesbeauftragte für Datenschutz Peter Schaar offenbar positiv zur vorläufigen Entscheidung des BVerfG im Rahmen der Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung geäußert.Interessanter noch sind die Konsequenzen, die Schaar offenbar zu ziehen scheint:Die Sperrung des Abrufs der Daten begünstige die Tauschbörsennutzer. Denn letztlich dürften nach Auffassung Schaars die Verbindungsdaten bei derartign Vergehen nicht mehr durch die Staatsanwaltschaften abgefragt werden. Dieser Schluss mag soweit zulässig, dürfte aber, wenn die Vorratsdatenspeicherung doch noch als verfassungsgemäß eingestuft wird, kaum Hilfe bringen, da die Daten nachträglich verwendet werden könnten.Offenbar zieht Schaar aber auch den Schluss, dass somit die Staatsanwaltschaften nicht mehr verpflichtet seien, bei Anzeigen wg. Tauschbörsennutzung in diesem Punkt zu ermitteln. Das halte ich für zu optimistisch. Die Verpflichtung zur Ermittlung wird weiter bestehen. Allerdings, und da ist das Ergebnis wahrscheinlich das gleiche, dürfte ohne Verbindungsdatenauskunft keine Ermittlung der Personen mehr möglich sein. Dies hieße faktisch, dass, bleibt das BVerfG bei seiner Meinung auch in der Hauptsache, nicht nur die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sondern auch die Abmahnwellen wirksam behindert werden könnten. Denn wenn die Staatsanwaltschaften keine Auskunft mehr verlangen können, wird das Akteneinsichtsgesuch des Anzeigenerstatters ebenso ins Leere laufen. Damit …
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