Datenschutzbeauftragter und Arbeitsrecht

Nach § 4f Abs.1 BDSG besteht in bestimmten Fällen die Verpflichtung , einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Die Übertragung eines solchen Amts und der damit verbundenen Aufgaben bedarf der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ( BAG 13 März 2007-9 AZR 612/05). Wir der Arbeitnehmer in einem Bestehenden Arbeitsverhältniss zum Datenschutzbeauftragten bestellt, liegt darain regelmäßig das Angebot des Arbeitgebers,den Arbeitsvertrag um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben für dessen Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern. (10 Senat, 29.09.2010 10 AZR 588/09) Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot durch sein Einverständnis mit der Bestellung an,wird der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Amtsübertragung geändert. Wird die Bestellung nach § 4f Abs 1. Satz 4 BDSG widerrufen oder erlischt das Amt auf andere Weise, ist die Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Einer Änderung-oder Teilkündigung bedarf es nicht. Ist der Datenschutzbeauftragte bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestellt worden, so erlischt sein Amt, wenn diese mit einer anderen Krankenkasse fusioniert. Ein Übergang des Amts auf die neu gebildete Krankenkasse nach § 144 Abs.4 Satz 2 SGB V findet nicht statt.

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Senat , Fusion , Arbeitnehmer

Erschienen 5. Mai 2011 auf http://www.recht-blog.com.

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