Datenschutz: Soziale Netzwerke im Visier der Abmahner

Hintergrund: In die Kritik der Verbraucherschutzverbände gerieten die sozialen Netzwerke auf Grund der, für den Verbraucher nachteilig formulierten, Datenschutzbedingungen der Netzwerkplattformen. Mit der Zustimmung dieser Bedingungen würde der Nutzer einwilligen, dass die Betreiber der Netzwerke sich weitreichende Rechte vorbehalten mit den Daten der Mitglieder nach belieben zu verfahren. Die Verbraucher wüssten oftmals nicht, wie weit sie den Betreibern mit der Zustimmung zu den Geschäfts- und Datenschutzbestimmungen, den Eingriff in ihre persönlichen Daten überließen. Durch die Annahme dieser Bestimmungen ließen die Nutzer es zu, dass di e Betreiber ihre Daten ohne ihr wissen an Dritte weitergeben oder das Verhalten der Nutzer in den jeweiligen Netzwerken auswerten. Auch Urheberrechtliche Aspekte wurden ins Fadenkreuz der Verbraucherschützer genommen. Die Betreiber einiger Netzwerke haben sich in den Geschäftsbedingungen, durch die Nutzer, diverse Rechte an den von den Nutzern selbst erstellten Inhalten einräumen lassen. Dieses gestattet den Anbietern private Inhalte, wie Fotos, Videos oder Texte weiterzugeben oder es sich vorzubehalten Inhalte zu löschen oder, ohne Benachrichtigung des Nutzers, die Profile zu sperren. Der VZBV richtete seine Klagen an stark besuchte Netzwerke, wie Facebook, MySpace, Xing, sowie Lokalisten.de und wer-kennt-wen.de. StudiVZ, der deutsche Marktführer, hat bereits seit Februar 2008 ein Verfahren gegen sich laufen. Hier war jedoch bereits ein Entgegenkommen des Betreibers zu sehen. Wenn die Betreiber auf die Abmahnungen hin keinerlei Reaktionen zeigen werden, behält es sich der VZBV vor, Klage gegen die Anbieter einzureichen. Rechtlicher Hintergrund: Bislang war es höhst umstritten, ob Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb rechtfertigt. Die herrschende Meinung sowie ein großer Teil der Rechtsprechung hat dieses verneint. Als Argument wurde die Regelung verwendet, dass es sich bei einem Normverstoß, z.B. auch gegen das BDSG, nur dann um einen Wettbewerbsverstoß handele, wenn das Verletzte Gesetz dazu deinen würde Wettbewerbsrechtliche Verhaltensweisen zu regulieren. So z.B. der BGH in seinem Urteil vom 11.05.2006 (AZ: I ZR 250/03). Schließlich besagt der § 4 Nr. 11 UWG, dass derjenige unlauter handelt, we…

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Themen: Datenschutz IM Internet , Nutzern , Soziale Netzwerke

Erschienen 21. Juli 2009 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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