Datenschutz und Meinungsfreiheit

Kommenden Mittwoch findet in Berlin das DAV-FORUM Datenschutz statt. Headline: “Privatsphäre in der globalen Informationsgesellschaft. Ist der Datenschutz noch zu retten?”. Das Programm (pdf) ist recht spannend. Referieren wird u.a. unsere Bundesjustizministerin. Auch ich werde einen Vortrag zu einem meiner derzeitigen Lieblingsthemen halten. Datenschutz und Meinungsfreiheit. Das Panel teile ich mir mit Thilo Wichert vom ULR in Schleswig-Holstein, was eine lebhafte Diskussion verspricht. Vorausgesetzt, wir haben genug Zeit. Der DAV hat jeden Referenten gebeten, vorab ein Abstract über den Vortrag zu verfassen, den ich hier und im Folgenden gerne veröffentiche:

Datenschutz und Meinungsfreiheit:

Regulierung von Medieninhalten über das BDSG?

Die Äußerung im Internet nimmt in gleichem Umfang am Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG teil wie die Äußerung in Offline-Medien. Spätestens seit der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2003 (RS. C-101/01, Lindqvist) ist die Äußerung über andere lebende Personen im Web jedoch zugleich als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes anzusehen. Dies ist folgenreich: Mit den in § 3 a BDSG normierten Postulaten der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit verlangt das Datenschutzrecht schon aus Prinzip nach einem “Weniger” an Äußerungen im Internet. Streng datenschutzrechtlich betrachtet, steht die Kundgabe von Meinungen im Internet ferner unter dem Verbot mit Erlaubnisverbot des § 4 Abs. 1 BDSG und unter der behördlichen Aufsicht der Landesdatenschutzbeauftragten. Als Ausnahmenormen sind die Erlaubnistatbestände der §§ 28, 29 BDSG grundsätzlich eng auszulegen. Zweifel gehen zulasten des sich Äußernden. Die Verpflichtungen der §§ 33 und 29 Abs. 2 BDSG lassen sich für aktive Internetnutzer in praktischer Hinsicht kaum erfüllen. Das Medienprivileg des § 41 BDSG nicht für Abhilfe sorgen, weil es nach klassischer Lesart und in Abgrenzung zu den Online-Medien des § 57 RfStV nur traditionelle Printmedien (“Presse”) erfasst.

Die Meinungsäußerung im Internet wird gegenüber Äußerungen in anderen Medien nicht nur – überspitzt formuliert – rechtlich diskriminiert. Die (einfachrechtlichen) datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Äußerung im Internet kollidieren vor allem mit der (grundgesetzlich garantierten) Meinungsäußerungsfreiheit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 GG ist die Meinungsfreiheit als “besonderes Grundrecht” zu begreifen. Seit der Entscheidung Lüth (BVerfGE 7, 198) gilt die Wechselwirkungslehre, wonach die Wirkkraft von Gesetzen, die die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits zu begrenzen ist. Im Falle der Kollision mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht genießt keines de…

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Themen: Berlin , Verbot , Dav , Schleswig Holstein , Prinzip , Thilo , Wichert
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht

Erschienen 23. Oktober 2010 auf http://www.feldblog.de.

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