Datenschutz und Meinungsfreiheit
Kommenden Mittwoch findet in das DAV-FORUM Datenschutz
statt. Headline: “Privatsphäre in der globalen Informationsgesellschaft. Ist der Datenschutz noch zu retten?”. Das Programm (pdf) ist
recht spannend. Referieren wird u.a. unsere Bundesjustizministerin. Auch ich werde einen Vortrag zu einem meiner derzeitigen
Lieblingsthemen halten. Datenschutz und Meinungsfreiheit. Das Panel teile ich mir mit Wichert vom ULR in Schleswig-Holstein, was eine lebhafte Diskussion verspricht. Vorausgesetzt, wir
haben genug Zeit. Der DAV hat jeden Referenten gebeten, vorab ein Abstract über den Vortrag zu verfassen, den ich hier und im
Folgenden gerne veröffentiche:
Datenschutz und Meinungsfreiheit:
Regulierung von Medieninhalten über das BDSG?
Die Äußerung im Internet nimmt in gleichem Umfang am Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG teil wie die Äußerung in
Offline-Medien. Spätestens seit der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2003 (RS. C-101/01, Lindqvist) ist die Äußerung über andere
lebende Personen im Web jedoch zugleich als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes anzusehen.
Dies ist folgenreich: Mit den in § 3 a BDSG normierten Postulaten der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit verlangt das schon aus nach einem “Weniger” an Äußerungen im Internet. Streng
datenschutzrechtlich betrachtet, steht die Kundgabe von Meinungen im Internet ferner unter dem mit Erlaubnisverbot des § 4 Abs. 1 BDSG und unter der behördlichen Aufsicht der
Landesdatenschutzbeauftragten. Als Ausnahmenormen sind die Erlaubnistatbestände der §§ 28, 29 BDSG grundsätzlich eng auszulegen.
Zweifel gehen zulasten des sich Äußernden. Die Verpflichtungen der §§ 33 und 29 Abs. 2 BDSG lassen sich für aktive Internetnutzer in
praktischer Hinsicht kaum erfüllen. Das Medienprivileg des § 41 BDSG nicht für Abhilfe sorgen, weil es nach klassischer Lesart und in
Abgrenzung zu den Online-Medien des § 57 RfStV nur traditionelle Printmedien (“Presse”) erfasst.
Die Meinungsäußerung im Internet wird gegenüber Äußerungen in anderen Medien nicht nur – überspitzt formuliert – rechtlich
diskriminiert. Die (einfachrechtlichen) datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Äußerung im Internet kollidieren vor allem mit
der (grundgesetzlich garantierten) Meinungsäußerungsfreiheit.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 GG ist die Meinungsfreiheit als “besonderes Grundrecht” zu
begreifen. Seit der Entscheidung Lüth (BVerfGE 7, 198) gilt die Wechselwirkungslehre, wonach die Wirkkraft von Gesetzen, die die
Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits zu begrenzen ist. Im Falle der Kollision mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht genießt
keines de…
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