Datenschutz im Internet - Auswirkungen der Gesetzesinitiativen des Bundesinnenministeriums und des Bundesrates zur Verbesserung des
Datenschutzes im Internet
Nachdem das Ende 2010 den Entwurf einer neuen Regelung zum Schutz vor besonders
schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen im
vorgestellt und sich die Aufregung um den Entwurf mittlerweile etwas gelegt hat, hat der im Juni 2011 einen zur Änderung des Telemediengesetzes (BR-Drs. 156/11) zur Verbesserung Datenschutzes im
Internet in den Deutschen Bundestag eingebracht. Wir fassen noch einmal die wesentlichen Teile der vom Bundesinnenministerium
vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung zusammen, stellen den aktuellen Gesetzentwurf des Bundesrates vor und zeigen die Auswirkungen
beider Gesetzesinitiativen auf.
Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums
Das Bundesinnenministerium plant Ergänzungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen im
Online-Bereich stärken und schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Form von Schmerzensgeld sanktionieren. Zudem enthält der
Entwurf des Bundesinnenministeriums weitere Regelungsvorschläge für bestimmte, auch im Rahmen von Online-Diensten nutzbare Verfahren
wie Gesichtserkennung, Profilerstellung anhand von Suchmaschinenanfragen und Erhebung von Standortdaten.
Besonders schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht
Nach dem geplanten § 38b BDSG sind solche Veröffentlichungen personenbezogener Daten in Telemedien, die einen besonders schweren
Eingriff in das des Betroffenen darstellen, unzulässig, soweit keine Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet oder der Betroffene ausdrücklich und gesondert in die Veröffentlichung einwilligt oder ein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung besteht.
Ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen liegt nach dem Entwurf des Bundesinnenministeriums
insbesondere vor, wenn in Telemedien personenbezogene Daten veröffentlicht werden, die entweder geschäftsmäßig gezielt
zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet wurden und die dadurch ein
umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen ergeben können, oder den Betroffenen in ehrverletzender Weise
beschreiben oder abbilden.
Für den Zulässigkeitstatbestand einer Einwilligung sieht die geplante Vorschrift besondere Anforderungen vor. Eine solche
Einwilligung muss zum einen ausdrücklich und zum anderen gesondert erklärt werden. Das kann in elektronischer Form erfolgen.
Neuer Schmerzensgeldanspruch
Die Gesetzesinitiative des Bundesinnenministeriums sieht parallel zum geplanten § 38b BDSG einen neuen Schadensersatzanspruch für
immaterielle Schäden in Form von Schmerzensgeld vor. Damit sollen schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, wie sie der Entwurf
des § 38b BDSG regelt, sanktioniert werden können. Dieser neue Schmerzensgeldanspruch richtet sich im Gegensatz zu dem Entwurf des §
38b…
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