Datenschutz: Herausgabe der XING-Daten an den Arbeitgeber?
Datenschutzbeauftragter Online | 10. August 2010 — Geschäftskontakte werden heutzutage nicht mehr im klassischen Adressbuch sondern über Internetplattformen wie XING und LinkedIn…
Das IITR informiert: Geschäftskontakte werden heutzutage nicht mehr im klassischen Adressbuch sondern über Internetplattformen wie XING und LinkedIn verwaltet. Was passiert nun mit jenen Kontaktdaten, die über diese Internetplattformen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gesammelt wurden, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet? Muss der Beschäftigte beispielsweise seine XING-Daten an den Arbeitgeber herausgeben? Was das deutsche Datenschutzrecht hierzu sagt, lesen Sie im folgenden Beitrag. Beitrag des IITR von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska und Frau Rechtsassessorin Alma Lena Fritz.
Hintergrund: ein Urteil aus EnglandBereits im Jahr 2008 wurde ein ähnlich gelagerter Fall in England entschieden: ein Beschäftigter führte seine geschäftlichen Kontakte ausschließlich im Online-Netzwerk LinkedIn und verwies am PC des Arbeitgebers nur auf seine entsprechenden Notizen in dem Online-Netzwerk LinkedIn. Als er später das Unternehmen verließ, fand der Arbeitgeber lediglich diese Verweisungen auf LinkedIn vor. Ein Gericht in England verurteilte den Beschäftigten schließlich zur Herausgabe seines LinkedIn-Accounts an den Arbeitgeber.
Welche datenschutzrechtlichen Probleme können sich bei einem solchen Fall in Deutschland stellen?Unterstellt man nun, dass auch in Deutschland der Arbeitgeber grundsätzlich die Herausgabe des XING oder LinkedIn-Accounts des Beschäftigten verlangen könnte, stellt sich die Frage, ob ein solches Herausgabeverlangen auch datenschutzrechtlich zulässig wäre.
Das Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) ist grundsätzlich anwendbarDas BDSG wäre nicht anwendbar, wenn die Datenerhebung und -nutzung „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ erfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Diese Ausnahme greift aus unserer Sicht für den Beschäftigten nicht. Bei der Nutzung einer Plattform wie XING oder LinkedIn werden zumindest auch geschäftliche Interessen verfolgt. Das BDSG ist mithin anwendbar.
Herausgabe des XING-Accounts wäre „Übermittlung“ im Sinne des BDSGNach dem System des Datenschutzrechtes wäre eine Übermittlung des XING-Accounts an den Arbeitgeber durch den Beschäftigten grundsätzlich unzulässig, es sei denn „[das BDSG] oder eine andere Rechtsvorschrift [hat] dies erlaubt oder (…) [angeordnet] oder der Betroffene [hat] eingewilligt“ (§ 4 Abs. 1 BDSG). Zunächst einige Ausführungen zum Thema „Einwilligung“.
Das Problem der Einwilligung: an wen richtet sie sich?Könnte in der Annahme einer Kontaktanfrage bereits die Einwilligung gesehen werden, dass diese Daten später auch an den Arbeitgeber weitergegeben werden dürfen? Schließlich handelt man bei XING oder LinkedIn nie nur in privater Mission, sondern immer auch als Vertreter des Unternehmens, das man in der Kontakt-Plattform angegeben hat (auch wird diese Firmenbezeichnung stets unter dem eigenen Namen angezeigt).
Einwilligungserklärung muss genau betrach… » Vollständiger ArtikelErschienen 10. August 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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