Datenschutz: Gesetzlicher Rahmen für Körperschaften des öffentlichen Rechts
Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern) sind solche Organisation, deren
Rechtssubjektivität auf einem öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt beruht. Auch diese Körperschaften verarbeiten und nutzen
personenbezogene Daten. Der nachfolgende Beitrag stellt in groben Zügen die für Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden
Datenschutzbestimmungen dar.
Rechtsquellen
Als für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts relevante Datenschutzvorschriften kommen zunächst die Datenschutzgesetze der Länder
und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Betracht. Die für das Verhältnis beider Rechtsquellen maßgebliche Norm ist § 1 Abs. 2 BDSG.
Grob vereinfacht ist das BDSG hiernach stets anwendbar für nicht-öffentliche Stellen (sprich: Unternehmen). Öffentliche Stellen
unterliegen dem BDSG nur soweit sie dem Bund unterstehen. In den übrigen Fällen sind im Grundsatz die Landesdatenschutzgesetze
anwendbar.
Öffentliche vs. nicht-öffentliche Stelle
Maßgeblich ist damit zunächst, ob die jeweilige Körperschaft des öffentlichen Rechts als öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle
anzusehen ist. Diese Frage ist in vielen Fällen nicht unumstritten. Hintergrund ist, dass unter die Kategorie der Körperschaften des
öffentlichen Rechts nicht nur Gebietskörperschaften oder Behörden fallen, die offenkundig als agieren. Einordnungsschwierigkeiten
bestehen insbesondere bei Stiftungen, Handwerksinnungen oder Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist. Soweit eine herrschende
Meinung überhaupt auszumachen ist, muss in diesen Grenzfällen allein die Struktur der Mitgliedschaft maßgeblich sein (so
Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 10. Auflage, 2010, § 2 Rn. 14). Mithin ist diese Frage häufig nur im Einzelfall zu klären.
Rechtsquellen für die Körperschaften des öffentlichen Rechts
Damit steht als Zwischenergebnis fest: Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaftsstruktur privatrechtlich ist oder
die dem unterstehen müssen das BDSG beachten. Körperschaften
des öffentlichen Rechts, die einem Bundesland unterstehen (z.B. Kreis- und Stadtverwaltungen) müssen das jeweilige
Landesdatenschutzgesetz befolgen. Nach ganz herrschender Auffassung ist auf die Industrie- und Handelskammern das
Landesdatenschutzrecht anwendbar, da sie zumindest der Landesaufsicht unterstehen (Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 10.
Auflage 2010, § 2 Rn. 18).
„Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ und „Abschottungsgebot“
Grundsätzlich gilt für alle Körperschaften des öffentlichen Rechts das so genannte „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, wonach jede
Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist (Regel), es sei denn der Betroffene hat
eingewilligt oder ein Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung oder ordnet diese an (Ausnahme). Für die Körperschaf…
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