Datenschutz und Datensicherheit

In diesem Artikel meiner Serie über das Cloud Computing möchte ich Sie auf einen der wesentlichen Punkte in Bezug auf das Cloud Computing aufmerksam machen. Wo auch immer und zu welchen Bedingungen Sie Ihre Daten speichern: Sie bleiben für diese Daten verantwortlich!

Mit anderen Worten: Als datenerhebende Stelle müssen Sie gemäß § 9 BDSG

die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.

Im Einzelnen bedeutet dies, dass Sie auch hinsichtlich der nicht bei Ihnen gespeicherten Daten folgende Punkte erfüllen müssen:

Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

Vielen mir bekannten Unternehmen fällt es schon schwer, diese Liste an essentiellen Aufgaben im eigenen Unternehmen, das heißt hinsichtlich der Daten zu erfüllen, die …

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Themen: Personenbezogene Daten , Datenschutz Und Datensicherheit , Cloud Computing , Kontrollpflichten , § 9 Bdsg

Erschienen 24. November 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.

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