Wenn das Jobcenter den Mund nicht halten kann…
Kanzlei Blaufelder | 25. Januar 2012 — Erhalten Arbeitslose Hartz-IV-Leistungen, darf das Jobcenter dies nicht einfach herum erzählen. Denn auch Arbeitslosengeld-II…
Die Daten von Hartz-IV-Empfängern stehen unter gesetzlichem Schutz. Die Jobcenter dürfen daher nicht herumerzählen, wer arbeitslos ist und Hartz IV bekommt, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 65/11) Damit gaben die obersten Sozialrichter einer Großfamilie aus dem Raum Freiburg recht. Sie erhielt sogenannte Aufstocker-Leistungen vom Jobcenter, weil das Arbeitseinkommen zum Lebensunterhalt nicht reichte. Als ihr Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigte, suchten sie sich eine neue Unterkunft. Die dort fällige Kaution in Höhe von 1.700 Euro beantragte die Familie beim Jobcenter als Darlehen. Zudem beantragten sie Geld für neue Schränke, weil die Kinder in der alten Wohnung Einbauschränke nutzen konnten. Das Jobcenter versagte beides. Für die Kaution könne die Familie die zurückgezahlte Kaution der Vorgängerwohnung nutzen. Um zu klären, ob die Sache mit den Einbauschränken stimmt und wann die Kaution zurückgezahlt werde, schrieb die Behörde den alten Vermieter an und hakte auch telefonisch nac Bald darauf habe das ganze Dorf gewusst, dass sie Hartz-IV-Empfänger sind, klagte die Familie. Sie seien "Hohn und Spott" ausgesetzt gewesen. Wie dazu nun das BSG entschied, hätte das Jobcenter nicht mit dem Vermieter telefonieren dürfen. Es habe damit Sozialgeheimnisse unbefugt offenbart. Der Anwalt der Familie kündigte an, er werde nun mit seinen Mandanten klären, ob sie Klagen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen das Jobcenter einreichen wollen. http://www.123recht.net/BSG-verlangt-Schutz-der-Daten-von-Hartz-IV-Empfaengern-__a109710.html Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen. http:/…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Januar 2012 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.
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